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25.08.2025

Wettvermittlungsstellen: Müssen untereinander Mindestabstand einhalten

Wettvermittlungsstellen müssen zu anderen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die gemeinsame Klage einer Sportwetten-Veranstalterin und einer Wettvermittlerin abgewiesen.

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist in Nordrhein-Westfalen zudem, dass Wettvermittlungsstellen zu anderen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten sollen.

Unter Berufung auf dieses Mindestabstandsgebot lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ab.

Das VG Düsseldorf hat bestätigt: Es bestehen keine verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das Mindestabstandsgebot. Dieses verfolge das überragend wichtige Gemeinwohlziel, Spieler vor den Gefahren der Glücksspielsucht zu schützen, indem die Anzahl der Wettvermittlungsstellen insgesamt begrenzt, hierdurch die Verfügbarkeit sowie die Griffnähe dieser Glücksspielform reduziert und zusätzlich ein "Abkühleffekt" bei den Spielern herbeigeführt wird. Angesichts dieses legitimen Schutzzwecks sei der mit dem Mindestabstandsgebot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern aus Sicht des Verfassungs- und Unionsrechts gerechtfertigt.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2025, 16 K 1182/22, nicht rechtskräftig