25.08.2025
Einem inländischen Gesellschafter einer in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft steht auch dann keine Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr im Sinne des § 27 Absatz 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zu, wenn die EU-Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren der Einlagenrückgewähr gar nicht oder nicht fristgerecht beantragt hat.
Laut Finanzgericht (FG) Niedersachsen ergibt sich eine solche individuelle Nachweismöglichkeit auch nicht auf Basis des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 21.04.2022 (IV C 2-S 2836/20/10001:002). Das Schreiben, das die Gerichte ohnehin nicht binde, sei dahingehend zu verstehen, dass nur Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften in Drittstaaten und in EWR-Staaten, die nicht zugleich Mitglied der EU sind, eine Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr im Rahmen ihres Veranlagungsverfahrens eingeräumt wurde.
Die Beschränkung des Feststellungsverfahrens einer Einlagenrückgewähr durch eine EU-Kapitalgesellschaft in § 27 Absatz 8 KStG ohne Einräumung einer Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für den inländischen Gesellschafter verstößt aus Sicht des FG Niedersachsen weder gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz noch gegen Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU.
Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/25.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 03.07.2025, 2 K 49/23, nicht rechtskräftig