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25.08.2025

Kassensicherungsverordnung: Klarer und einfacher umsetzbar?

Die technischen Vorgaben in der Kassensicherungsverordnung sollen klarer, ihre Anwendung einfacher werden. Doch laut Deutschem Steuerberaterverband (DStV) ist noch die ein oder andere Hürde zu nehmen. Der Verband fordert vor allem, keine neuen Rechtsunsicherheiten zu schaffen, Kostenexplosionen zu vermeiden und mögliche zeitliche Engstellen im Blick zu behalten.

Am 24.07.2025 habe das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) zur Verbandsanhörung veröffentlicht. Der DStV nimmt in seiner Stellungnahme vor allem folgende Punkte in den Blick:

Kassensysteme, die bereits E-Rechnungen ausstellen können, sollen bald weniger "rattern" müssen. Denn die E-Rechnung solle künftig die Belegfunktion nach § 6 KassenSichV übernehmen können. Die zusätzliche Ausgabe eines Belegs entfalle in diesen Fällen. Allerdings funktioniere das Zusammenspiel von KassenSichV und E-Rechnung hierfür noch nicht optimal, so der DStV. Denn der europäische Standard für die elektronische Rechnungsstellung, die CEN-Norm EN 16931, sehe bislang keine entsprechende Feldbelegung für die geforderten Kassendaten vor. Auch in puncto Rundungsdifferenzen stünden "noch dicke Fragezeichen im Raum". Der DStV empfiehlt daher, die noch offenen Punkte zu klären und eine Synchronisation der Anforderungen von KassenSichV und E-Rechnung zu schaffen.

Der neuerliche Änderungsentwurf zur KassenSichV beinhalte eine Verlängerungsoption zur Zertifizierung bestehender Schutzprofile bis zum 26.02.2027. Diese Übergangsfrist ist aus Sicht des DStV grundsätzlich sinnvoll. Fraglich bleibe indes, ob sie ausreicht, um etwaige Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe aller Beteiligten – auch der betroffenen Unternehmen und Steuerkanzleien – abzufedern. Denn eines stehe fest: Kann die technische Implementierung erst Anfang 2027 realisiert werden, wäre dies zwar fristgerecht. Die weitere Umsetzung in den Unternehmen und Kanzleien träfe dann jedoch genau mit dem Ende der Abgabefrist für die Erstellung der Steuererklärungen 2025 beratener Steuerpflichtiger zusammen. Der DStV mahnt insofern zur Obacht und empfiehlt, bereits jetzt möglich Handlungsalternativen zu prüfen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 22.08.2025