25.08.2025
Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Identifikationsmerkmale nicht mitteilt, kommt grundsätzlich Steuerklasse VI zur Anwendung. Darf der Arbeitgeber vorübergehend eine andere Steuerklasse anwenden, weil noch keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, ist unabhängig von einem Verschulden rückwirkend Steuerklasse VI anzuwenden, wenn die Identifikationsnummer nicht binnen drei Monaten nachgereicht wird. Das stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.
Denn: § 39c Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), nach dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI ermitteln muss, solange der Arbeitnehmer zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt, sei eine Rechtsfolgenverweisung.
In dem Erfordernis, zur Vermeidung der Steuerklasse VI eine Identifikationsnummer vorzulegen, sieht das FG Niedersachsen keine mittelbare Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2024, 3 K 13/24, rechtskräftig