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27.08.2025

Apple Watch: Darf nicht als "CO2 neutrales Produkt" beworben werden

Der Apple-Konzern hat sein Produkt Apple Watch im Internet unter anderem wie folgt angeboten: "Die Apple Watch ist unser erstes CO2 neutrales Produkt." Gegen diese Werbung hat die Deutsche Umwelthilfe e.V. vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main erfolgreich geklagt. Apple habe diese Art der Werbung zu unterlassen hat, entschieden die Richter. Sie sei irreführend und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht.

Ob eine Werbung irreführend sei, hänge davon ab, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufe, hier: Verbrauchern als potentiellen Käufern der Apple Watch. Die Vorsitzende der LG-Kammer erklärte in ihrer Urteilsbegründung: "Die Verbrauchersicht ist geprägt durch das allgemein bekannte, von der Europäischen Union unterzeichnete Pariser Übereinkommen von 2015. Danach dürfen zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf 1,5 Grad Celsius in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts nicht mehr klimaschädliche Gase ausgestoßen werden, als der Atmosphäre durch ein Senken des Kohlenstoffdioxids – etwa mit Wäldern – entzogen werden." Verbraucher gingen daher davon aus, dass bei der beworbenen Apple Watch eine CO2-Kompensation bis etwa in das Jahr 2050 gesichert sei.

Apple hatte sich darauf berufen, zum CO2-Ausgleich ein Waldprojekt in Paraguay zu betreiben. Es handele sich um Eukalyptus-Plantagen auf angepachteten Grundstücken. Das LG erkannte jedoch, dass diese Pachtverträge in Bezug auf 75 Prozent der Projektfläche nur bis 2029 bestünden. Eine CO2-Kompensation sei daher lediglich bis 2029 gewährleistet. Apple habe nicht nachweisen können, dass sämtliche Pachtverträge verlängert würden. Eine gesicherte Perspektive für die Fortsetzung des Waldprojekts bestehe nicht.

Apple hatte weiter erklärt, die Unwägbarkeit der Pachtverlängerungen mit einem so genannten Verra-Pufferkonto nach VCS-Standards abgesichert zu haben. Dazu stellte das LG fest, im Fall der Nichtverlängerung der Pachtverträge ermöglichten die VCS-Standards Apple unter anderem bloß die weitere Überwachung des Waldprojekts. "Die Möglichkeit, den entfernten Teil des Projektgebiets für die verbleibende Laufzeit lediglich zu überwachen und erst im Fall des Verlusts den Mechanismus des Pufferkontos eingreifen zu lassen, stellt keine dem Fortbestand des Waldprojekts über das Jahr 2029 hinaus gleich geeignete Maßnahme zur Kompensation von CO2 dar."

Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit beanstandet worden war, das Logo "Carbon Neutral" werde als Gütesiegel missverstanden. Die Gestaltung des Logos besitze nicht die Anmutung eines Gütesiegels, so das LG. Verbraucher verstünden das Logo nur als Erkennungszeichen dafür, ob das betreffende Produkt nach den Maßstäben von Apple als CO2-neutral eingeordnet werde. Der mit einem offiziellen Gütesiegel vermittelte Eindruck einer Gewähr für eine bestimmte Güte und Brauchbarkeit der Ware werde damit nicht geschaffen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2025, 3-06 O 8/24, nicht rechtskräftig