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27.08.2025

Wahlprüfungsbeschwerde: Verzögerungsbeschwerde wegen zu langer Dauer erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verzögerungsbeschwerde zurückgewiesen, die die Dauer eines Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens betrifft. Die Verfahrensdauer von knapp 20 Monaten erachtete das BVerfG im Hinblick auf Besonderheiten des konkreten Falls für gerechtfertigt.

Mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer im Mai 2023 an das BVerfG, nachdem sein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag von diesem zurückgewiesen worden war. Er macht hierbei mehrere mandatsrelevante Wahlfehler geltend. Mit Beschluss vom 14.01.2025 stellte der Zweite Senat fest, dass sich die Wahlprüfungsbeschwerde teilweise erledigt hat und verwarf sie im Übrigen. Mit der Verzögerungsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer als unangemessen lang.

Das BVerfG hält die Verzögerungsbeschwerde für unbegründet. Die Verfahrensdauer in dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers von knapp 20 Monaten sei nicht unangemessen gewesen, sondern im Hinblick auf Besonderheiten des konkreten Falls nicht zu beanstanden.

Für Wahlprüfungsverfahren gelte das Zügigkeitsgebot, das auf dem öffentlichen Interesse an der Klärung der Gültigkeit der Wahl und der sukzessiven Entwertung des Rechtsbehelfs mit fortschreitendem Ablauf der Legislaturperiode beruht, führt das BVerfG aus. Zudem bezwecke das Wahlprüfungsverfahren den subjektiv-rechtlichen Wahlrechtsschutz. Dass im konkreten Fall diesen Aspekten aber besonderes Gewicht zugekommen und die erforderliche Schwerpunktsetzung bei der Bearbeitung anhängiger Verfahren zu beanstanden wäre, sei nicht ersichtlich.

Der Zweite Senat habe nach Eingang der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der verbleibenden Zeit des Jahres 2023 eine Vielzahl an bedeutsamen wahlrechtlichen Verfahren abgeschlossen. Dies betreffe unter anderem das Urteil vom 29.11.2023 (2 BvF 1/21), in dem sich der Senat zur Vereinbarkeit von Artikel 1 Nr. 3 bis 5 des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz verhalten hat. Abgesehen davon, dass die vorrangige Bearbeitung dieses Normkontrollverfahrens auch im Interesse des Beschwerdeführers gelegen habe – seine Wahlprüfungsbeschwerde rügte unter anderem die Anwendung von Regelungen in der Fassung dieses Änderungsgesetzes und habe sich insoweit teilweise erledigt –, sei die gewählte Schwerpunktsetzung wegen der Rechtswirkungen, die von der Gesetzesänderung gerade mit Blick auf eine eventuelle Wiederholungswahl noch ausgehen konnten, nicht zu beanstanden.

Auch die Schwerpunktsetzung im Übrigen hielt das BVerfG für rechtens. So habe das BVerfG zunächst prioritär diejenigen Wahlprüfungsbeschwerden zur 20. Wahl des Bundestages bearbeitet, die das Wahlgeschehen am 26.09.2021 im Land Berlin betrafen. Die Bedeutung der Entscheidungen des Zweiten Senats zu diesen Wahlprüfungsbeschwerden zeige sich schon daran, dass der Bundestag insoweit erstmals eine teilweise Wiederholung einer Bundestagswahl für erforderlich gehalten und der Senat nach eigenen weitergehenden Ermittlungen die teilweise Wiederholungswahl insgesamt noch ausgeweitet hat. Gleiches gelte für die vorrangige Bearbeitung der mit Urteil vom 30.07.2024 beendeten wahlrechtlichen Verfahren zum Bundeswahlgesetz 2023. Diese Schwerpunktsetzung sei angesichts der ursprünglich für den 28.09.2025 vorgesehenen Bundestagswahl wegen des Grundsatzes der Stabilität des Wahlrechts ohne Weiteres nachvollziehbar.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.06.2025, 2 BvC 25/23 - Vz 1/25