27.08.2025
Steuerzahler müssen laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz meist keine Steuererklärung abgeben, wenn sie Arbeitnehmer sind und die Einkommensteuer durch die Lohnsteuer bereits automatisch abgeführt wurde. Das gilt auch für verheiratete Steuerzahler in Steuerklasse IV/IV. Hier lohne sich oft eine freiwillige Steuererklärung, um das Ehegattensplitting zu nutzen – vor allem, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdienen. Sobald aber entweder Steuerklasse IV mit Faktor oder Steuerklasse III/V zur Berücksichtigung der Gehaltsunterschiede gewählt wird, bestehe eine Abgabepflicht.
Gleiches gelte bei Nebeneinkünften über 410 Euro, bei denen keine Lohnsteuer abgeführt und diese nicht in speziellen Fällen mittels pauschalen Steuersatzes abgegolten wurden. Auch der Bezug von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld über 410 Euro müsse in einer dann verpflichtenden Steuererklärung angegeben werden. Das Arbeitslosengeld bleibe steuerfrei, erhöhe im Rahmen des Progressionsvorbehalts aber den Steuersatz auf die steuerpflichtigen Einkünfte, insofern solche vorliegen, erläutert der BdSt.
Wer seine Steuererklärung zu spät abgibt, riskiere einen Verspätungszuschlag. Doch nicht immer wüssten Steuerzahler, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Dafür regele das Gesetz, dass ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert werden muss. Konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so sei der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
In einem Fall, über den das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt entschieden habe, habe ein Ehepaar die Abgabefrist versäumt, weil eine Steuererklärung wegen einer zu hoch angesetzten Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug erforderlich war. Das Finanzamt habe ein Schreiben mit dem Hinweis versandt: "Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe besteht, reichen Sie diese bitte ein." Dies hätten die Eheleute jedoch eher als Erinnerung und nicht als formelle Aufforderung interpretiert. Daraufhin habe das Finanzamt die Steuer geschätzt und zusätzlich einen Verspätungszuschlag gefordert, da die Erklärung nicht rechtzeitig eingereicht worden war. Das Paar habe Einspruch eingelegt.
Das FG Sachsen-Anhalt habe entschieden, dass ein bloßer Hinweis ohne klare Aufforderung nicht ausreicht, um einen Verspätungszuschlag zu rechtfertigen. Die Festsetzung eines Zuschlages setze voraus, dass der Steuerzahler nachweislich zur Abgabe mit Fristsetzung aufgefordert wurde. Das bedeute konkret, dass ein Verspätungszuschlag ohne eine klare Aufforderung zur Abgabe unzulässig sein kann. Besonders bei komplizierten Regeln könne von steuerlichen Laien nicht erwartet werden, dass sie das verstehen müssen. "Gleichzeitig verpflichtet das Urteil die Finanzämter zu mehr Klarheit und Nachvollziehbarkeit bei der Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen", betont der BdSt.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 08.08.2025 zu Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2024, 2 K 628/22