27.08.2025
Mit einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung neu veröffentlicht. Das neue Schreiben tritt an die Stelle des Schreibens vom 26.01.2022 (III C 3 - S 7352 a/20/10002 :002).
Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a Umsatzsteuergesetz – UStG) werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben beziehungsweise neu eingeführt: USt 1 B – Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung, Anlage USt 1B zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B sowie Anleitung USt 1 B zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung.
Der Vordruck USt 1 B ist laut BMF beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen sowie von Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben. Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Absatz 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.
Hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder ist seit dem 01.01.2022 das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. In diesen Fällen ist die Umsatzsteuerklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung laut neuem BMF-Schreiben beim BZSt abzugeben. Dafür stelle das BZSt eigene Formulare zur Verfügung.
Wird die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeuges nach § 4b Nr. 3 UStG beantragt, sind hierzu Angaben im Vordruckmuster Anlage USt 1 B – zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B – zu machen. Die Anlage USt 1 B ist mit der mit Dienststempel versehenen Erklärung des Leiters der internationalen Organisation oder seines Stellvertreters abzugeben. Aus dieser Erklärung muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen. Dabei ist im Fall einer zahlenmäßigen Beschränkung insbesondere auch die Einhaltung des bestehenden Kontingents zu bestätigen.
Die Vordrucke sind auf Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 5a Satz 1 UStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Satz 1 Abgabenordnung). Für Informationen hierzu verweist das BMF in seinem Schreiben auf die Internet-Adresse www.elster.de.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25.08.2025, III C 3 - S 7352-a/00004/003/061