10.09.2025
Die Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung können steuerlich geltend gemacht werden, wenn damit berufliche Risiken und Einnahmequellen abgedeckt werden. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
Der berufliche Anteil einer Rechtsschutzversicherung könne auch bei einem Komplettrechtsschutz, der aus mehreren Bausteinen besteht, abgesetzt werden, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern.
Angestellte müssten die Beiträge für den Rechtsschutz in der Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. Der Berufsrechtsschutz lasse sich in voller Höhe absetzen, die Absicherung anderer Rechtsgebiete dagegen gar nicht, da sie in der Regel das Privatleben betreffen.
Viele Rechtsschutzversicherungen würden jedoch als Kombipaket angeboten – zum Beispiel mit den Bausteinen Privat-, Verkehrs- oder Mietrechtsschutz. In diesem Fall sei nur der Beitragsanteil für den Berufsrechtsschutz steuerlich relevant. Manche Versicherer wiesen diesen von selbst auf der Beitragsrechnung aus.
"Steuerpflichtige sollten ihre Versicherungsunterlagen dahingehend prüfen und im Zweifel beim Versicherer eine Beitragsaufstellung nach beruflichen und privaten Anteilen anfordern, um den absetzbaren Anteil belegen zu können", rät Tobias Gerauer. Ohne diese Aufteilung könne das Finanzamt den Abzug ablehnen. Es könne aber durchaus vorkommen, dass eine eigene Schätzung des prozentualen Anteils ohne Nachweis erfolgreich sei.
Ein greifbarer steuerlicher Vorteil entstehe für Arbeitnehmende, wenn die Werbungskostenpauschale von derzeit 1.230 Euro im Jahr überschritten wird. Zu den weiteren berufsbezogenen Werbungskosten zählen laut Lohnsteuerhilfe beispielsweise Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitszimmer, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung sowie Bewerbungs- oder Fortbildungsausgaben.
Wer keinen Berufsrechtsschutz besitzt, könne im Fall eines Falles immer noch die Kosten eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht steuerlich absetzen – denn auch diese stünden in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, so die Lohnsteuerhilfe abschließend.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 09.09.2025