11.09.2025
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Beschlüsse der EU-Kommission zur Festlegung der auf Facebook, Instagram und TikTok anwendbaren Aufsichtsgebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA) für nichtig erklärt –die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse jedoch vorläufig aufrechterhalten.
Der DSA überträgt der EU-Kommission Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Anbieter bestimmter Dienste, die als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online Suchmaschinen benannt wurden, weil sie eine erhebliche Mindestschwelle an Nutzern in der EU überschreiten. Dazu zählen auch Facebook, Instagram und TikTok. Um die zu diesem Zweck notwendigen Kosten zu decken und diese Aufgaben zu erfüllen, erhebt die Kommission von den Anbietern eine jährliche Gebühr, die anhand der durchschnittlichen monatlichen Zahl der Nutzer des jeweiligen Dienstes berechnet wird.
Meta Platforms Ireland Ltd, zu der Facebook und Instagram gehören, und TikTok klagten jeweils gegen den sie betreffenden Gebührenbeschluss der Kommission.
Mit Erfolg: Das EuG erklärt die Durchführungsbeschlüsse für nichtig. Allerdings erhält es ihre Wirkungen für einen vorübergehenden Zeitraum aufrecht.
Um die Höhe der für das Jahr 2023 geschuldeten Aufsichtsgebühr festzulegen, ermittelte die Kommission die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer der betreffenden Dienste auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik, die auf Daten gestützt war, die von Drittanbietern bereitgestellt worden waren. Die gemeinsame Methodik wurde jedem Durchführungsbeschluss beigefügt. Da diese Methodik einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil der Berechnung der Aufsichtsgebühr darstellt, hätte sie indessen nicht im Rahmen von Durchführungsbeschlüssen, sondern gemäß den im DSA festgelegten Regeln im Rahmen eines delegierten Rechtsakts festgelegt werden müssen, beanstandet das EuG.
Da es jedoch keinen Fehler festgestellt hat, der die Verpflichtung der betroffenen Gesellschaften zur Entrichtung der Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 betrifft, erhält es die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse vorübergehend aufrecht. Mit dieser Maßnahme will das EuG die Kommission in die Lage versetzen, die Methodik für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer im Einklang mit dem DSA festzulegen und neue Durchführungsbeschlüsse zu erlassen. Die Dauer dieser vorläufigen Situation darf laut EuG jedoch zwölf Monate ab dem Tag, an dem die aktuellen Urteile rechtskräftig werden, nicht überschreiten.
Gericht der Europäischen Union, Urteile vom 10.09.2025, T-55/24 und T-58/24