11.09.2025
Ist ein Pauschalreiseveranstalter zum Schadensersatz der gesamten Pauschalreise verpflichtet, wenn der Kunde wegen einer Zugverspätung bei einem in der Pauschalreise angebotenen Rail & Fly-Ticket nicht seinen Flug erreicht und deswegen die gesamte Reise storniert? Das Landgericht (LG) Koblenz meint nein.
Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Nordeuropa-Kreuzfahrt mit Flug ab/an Frankfurt nach/ab Bergen via Amsterdam als Pauschalreise für insgesamt 5.920 Euro gebucht. Gegenstand des Vertrages war unter anderem Rail & Fly ab allen deutschen Bahnhöfen zum Abflughafen Frankfurt und zurück.
Der Abflug sollte am 05.11.2023 um 11.50 Uhr ab Frankfurt erfolgen. Für die Anreise zum Flughaften hatte der Kläger eine Zugverbindung bei der Deutschen Bahn gebucht. Danach sollte der Zug am 05.11.2023 um 9.18 Uhr am Frankfurt Flughafen Fernbahnhof eintreffen. Den Abflug des Fluges ab Frankfurt um 11.50 Uhr erreichten der Kläger und seine Frau wegen Verspätung Ihres Zuges nicht.
Der Kläger trägt vor, dass er die Reise rechtzeitig angetreten habe. Aufgrund von Zugausfällen, Verspätung und einem verpassten Anschlusszug seien sie derart verspätet in Frankfurt angekommen, dass sie am Schalter nicht mehr hätten einchecken können. Hilfreiche oder zielführende Serviceleistungen der Beklagten seien nicht erfolgt. Die Anreise mit dem Rail & Fly-Ticket sei eine Reiseleistung der Beklagten. Der Kläger fordert von dieser einen angemessenen Ausgleich für die vereitelte Reise in Höhe des hälftigen Reisepreises.
Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Zwar sei die Bahnanreise zum Flughafen mit dem Rail & Fly-Ticket als Bestandteil der Reiseleistung der Beklagten anzusehen. Allerdings habe der Kläger das Nichterreichen des Fluges in Frankfurt selbst verursacht, weswegen er keine Rechte gegen die Beklagte geltend machen könne.
Die Beklagte habe nämlich in ihren Reiseinformationen darauf hingewiesen, dass für Reisen ins Nicht-EU-Europa-Ausland der Reisende drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug am Check-In des Flughafens eintreffen solle. Diesen Reiseinformationen komme nicht nur der Charakter einer unverbindlichen Empfehlung zu. Denn das Rail & Fly-Angebot mit grundsätzlicher freier Zugwahl sei ein Teil der Reiseleistung und mithin vom Schutz der Pauschalreise umfasst. Daher sei es dem Reiseanbieter aber auch möglich, abstrakte Verhaltensregelungen für eine sorgfältige Anreise vorzugeben, da ihm ansonsten ohne ersichtlichen Grund das Risiko für grob fahrlässige Planungsfehler der Reisenden auferlegt werden würde.
An diesem Maßstab gemessen habe der Kläger das verspätete Eintreffen am Check-In des Flughafens selbst zu verantworten. So hätte die für den Morgen des 05.11.2023 geplante Anfahrt mit der Bahn bestenfalls eine Ankunft um 9.18 Uhr am Bahnhof des Frankfurter Flughafens ermöglicht. Mithin wäre der Kläger bestenfalls zwei Stunden und 32 Minuten vor dem Abflug um 11.50 Uhr am Flughafenbahnhof angekommen und hätte von dort aus noch den Weg zum Check-In-Schalter zwecks Gepäckaufgabe zurücklegen müssen. Diese Zeitplanung von Seiten des Klägers sei bereits bei einem optimalen Anreiseverlauf äußerst knapp kalkuliert und jedenfalls bei der geplanten Anreise mit der für ihre Unzuverlässigkeit bekannte Deutsche Bahn für sich genommen grob fahrlässig gewesen, so das LG.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 03.07.2025, 16 O 43/24