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11.09.2025

Ehrenamtliches Engagement: Steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht kommen

Mit steuerlichen Maßnahmen will die Bundesregierung bürgerschaftliches Engagement stärken – und hat dazu einen Gesetzentwurf beschlossen, der neben anderen Maßnahmen auch das Gemeinnützigkeitsrecht anpasst.

Konkret soll die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro angehoben werden. Damit werden Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt. Das soll der Vereinfachung und der Entlastung von bürokratischem Aufwand dienen. Die Erhöhung der Freigrenze stärke zudem die Mittelbeschaffung kleinerer Vereine, die ehrenamtlich geführt werden.

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf (von 3.000 auf) 3.300 Euro beziehungsweise (von 840 auf) 960 Euro angehoben.

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft. Das betritt rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften. Diese Erleichterung kommt nach Angaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind.

Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro wird verzichtet. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt.

Die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen nach dem Willen der Regierung möglichst geringen bürokratischen Hürden begegnen. Bislang konnte der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit gefährden. Mit der Neuregelung werde klargestellt, so das BMF, dass nun unter bestimmten Voraussetzungen diese Betätigung unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit ist.

Der im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht darüber hinaus vor, dass ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt wird. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.

Bereits im geltendem Recht gibt es für Ehrenamtliche in Vereinen eine besondere Haftungserleichterung: Wer im Zuge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursacht, muss diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde; für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden, haftet die ehrenamtlich tätige Person nicht. Diese Haftungsprivileg greift nach dem geltenden Recht nur dann, wenn die ehrenamtlich tätige Person für ihre Tätigkeit maximal 840 Euro jährlich als Vergütung erhält. Künftig soll diese Vergütungsgrenze bei 3.300 Euro liegen – und sich somit an der steuerrechtlichen Übungsleiterpauschale orientieren. Ehrenamtlich Tätige können künftig also auch dann von dem Haftungsprivileg profitieren, wenn sie mehr als 840 Euro (aber maximal 3.300 Euro) jährlich für ihre Tätigkeit enthalten. Durch diese Erweiterung des Haftungsprivilegs soll sichergestellt werden, dass sich niemand durch Haftungsrisiken von einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgehalten sieht.

Bundesfinanzministerium, PM vom 10.09.2025