18.09.2025
Die Vermietung von Dachflächen für Zwecke der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen bedingt keine sachliche Verflechtung, wenn diesen bei einem Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
In dem Fall ging es um die Frage, ob die so genannte erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war.
Die Klägerin ist ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen. Sie war mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt. Letztere war eine im Wesentlichen konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft. Neben dieser Tätigkeit mietete sie unter anderem Dachflächen von der Klägerin an, um hierauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Klägerin begehrte in dem Zusammenhang als Organträgerin die so genannte erweiterte Grundstückskürzung.
Das beklagte Finanzamt versagte dies jedoch mit dem Argument, dass eine Betriebsaufspaltung anzunehmen sei, da die Dachflächenüberlassung von wesentlicher Bedeutung für den Teilbereich der Stromgewinnung mittels Photovoltaikanlagen sei. Die sachliche Verflechtung sei entsprechend für diesen Teilbereich des Unternehmens gegeben.
Das Gericht folgte dem nicht. Nach Maßgabe der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes (BFH), unter anderem der so genannten Filialrechtsprechung, liege im Streitfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbildbetrachtung keine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der Enkelgesellschaft vor. Den vermieteten Dachflächen komme auch angesichts des geringen Anteils am Gesamtumsatz nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Das FG ist, anders als das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (3 V 496/17), nicht der Auffassung, dass sich die Filialrechtsprechung des BFH auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragen lasse. Die Prämissen dieser Rechtsprechung träfen auf Betriebsgesellschaften, die verschiedene Geschäftsbereiche unterhalten, nicht unbedingt in vergleichbarer Weise zu.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zugelassen. Diese läuft beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 12/25.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2025, 5 K 814/22 G,F, nicht rechtskräftig