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18.09.2025

Steuererstattung: Vor Pfändung nicht sicher

Bei Überschuldung können Gläubiger per Pfändung auf Einkommen oder Vermögen zugreifen. Neben Lohn und Kontoguthaben ist auch die Steuererstattung generell pfändbar. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

Steuererstattungen könnten im Rahmen von Pfändungen vom Finanzamt an Gläubiger abgezweigt werden. Dafür beschaffe sich der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel wie einen Gerichtsbeschluss oder Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht. Liegt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, der das Finanzamt als Drittschuldner nennt, sei das Finanzamt verpflichtet, die Erstattung an den Gläubiger herauszugeben.

Auch während einer Privatinsolvenz werde die Steuererstattung eingezogen, da sie zur Insolvenzmasse zählt. Im Rahmen der Aufteilung von verfügbaren Mitteln an die Gläubiger gehe die Zahlung vom Finanzamt direkt an die Insolvenzverwaltung über. Steuerpflichtige erhielten dann keinen Cent auf ihr Bankkonto, so die Lohnsteuerhilfe.

Die Abgabe einer Steuererklärung während der Privatinsolvenz sei Pflicht. Die Insolvenzverwaltung habe ein großes Interesse daran und werde den Schuldner zur frühzeitigen Abgabe auffordern oder während des laufenden Verfahrens die Steuererklärung für den Schuldner übernehmen. Das sei ihr nach der Abgabenordnung erlaubt. Weigert sich der Schuldner, daran mitzuwirken und Informationen preiszugeben, riskiere er die gewünschte Restschuldbefreiung.

Unerheblich ist laut Lohnsteuerhilfe, für welches Steuerjahr die Erstattung erfolgt. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Auszahlung der Erstattung. Fällt dieser in die Zeit des Insolvenzverfahrens, erhalte sie der Insolvenzverwalter für die Tilgung der Schulden – auch, wenn es sich um Steuererklärungen für zurückliegende Jahre handelt. Erst nachdem eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, habe der Schuldner wieder den Anspruch auf seine Steuererstattung.

Problematisch werde es, wenn nur einer der Ehepartner sich in einem Insolvenzverfahren befindet. Der andere Ehepartner sollte von dieser Insolvenz eigentlich nicht betroffen sein. Doch lasse sich das Ehepaar steuerlich gemeinsam veranlagen, werde auf den nichtinsolventen Ehepartner nicht automatisch Rücksicht genommen. Sein Anteil an der Steuererstattung gehe verloren, wenn er nicht handelt. Er müsse sich aktiv mit dem Finanzamt auseinandersetzen, betont die Lohnsteuerhilfe.

Es sei allerdings nicht zwingend notwendig, sich getrennt veranlagen zu lassen, wenn dies für beide nachteilig ist. Laut Lohnsteuerhilfe reicht es aus, wenn der nichtinsolvente Ehepartner einen Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung beim Finanzamt stellt. Dann werde dieser Teil der Steuererstattung nicht der Insolvenzmasse zugeordnet, sondern an ihn überwiesen. Dies müsse jedoch vor dem Eintreffen des Steuerbescheids passiert sein. Idealerweise mache man das gleich mit der Abgabe der Steuererklärung, denn rückwirkend komme man nicht mehr an sein Geld.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 16.09.2025