06.10.2025
Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattfom Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Privatperson zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hatte das Landgericht (LG) Koblenz zu entscheiden – und verneint.
Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch Instagram gemäß § 21 Absatz 3 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) betreffend ein näher benanntes Instagram-Konto. Sie gibt an, jemand betreibe ein Konto auf der Social-Media-Plattform, das an ihr eigenes angepasst worden und mit einem Profilbild von ihr, der Antragstellerin, versehen worden sei. Es seien auch schon Personen von dem fremden Konto in vermeintlich Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus.
Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Absatz 2, 3 TDDDG sieht es nicht erfüllt. Nach § 21 Absatz 3 TDDDG entscheide auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richte sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Absatz 2 dieser Vorschrift. Danach dürfe der Anbieter digitaler Dienste im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte – unter anderem aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte – erforderlich ist. In diesem Umfang sei er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.
Hier lägen aber gar keine audiovisuellen Inhalte vor, so das LG. Der Begriff sei im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meine audiovisuell "zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend" (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spreche für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten. Nichts neues gelte für die die Neufassung des § 21 Absatz 2 TDDDG.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei nicht durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten ein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. Eine Begründung, wieso nur optisch wahrnehmbare Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt sein sollen, nur optisch wahrnehmbare Fotos aber doch, sei nicht ersichtlich. Auch der Verweis der Antragstellerin auf § 1 Absatz 4 Nr. 7 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) überzeugt das LG nicht.
Zwar werde in dieser Vorschrift audiovisuelle Kommunikation definiert als "jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung."
Zum einen gehe es dabei aber explizit um eine "audiovisuelle Kommunikation", nicht wie in § 21 Absatz 2 TDDDG nur um "audiovisuelle Inhalte". Zum anderen stelle § 1 Absatz 4 Nr. 7 DDG seinerseits gerade auf "Sendungen oder nutzergenerierte Videos" ab, enthalte also gegenüber § 21 Absatz 2 TDDDG andere Einschränkungen, die ihrerseits wieder reine Fotos oder Textnachrichten ausschließen dürften. Vor allem aber sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Änderung von § 21 Absatz 2 TDDDG eine Auslegung der audiovisuellen Inhalte entsprechend der Definition in § 1 Absatz 4 Nr. 7 DDG und damit eine erhebliche Erweiterung der zuvor bestehenden Auskunftsrechte und -pflichten beabsichtigt hätte. Gerade wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Grundgesetz sei aber zu erwarten, dass der Gesetzgeber eine solche Erweiterung nicht ohne nähere Erläuterung quasi nebenher beschließen wollte.
Das LG stimme zwar dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Absatz 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre – vor allem, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade der vorliegende Fall zeige, auch bei solchen Inhalten bestehen könne. Diese zu schaffen wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe der Kammer, betont das LG.
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 25.08.2025, 2 O 1/25 (vereinfacht) 127 E 1/25