06.10.2025
Mehrere Klagen gegen die Volkswagen AG, mit der außertariflich Beschäftigte die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie die Weitergabe einer Tariferhöhung gefordert hatten, sind vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen erfolglos geblieben.
In den Verfahren forderten die Beschäftigten – vorrangig aus Managementkreisen – von dem Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro und die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3 Prozent ab dem 01.05.2024.
Im März 2023 teilte VW mit, dass die für Tarifbeschäftigte vereinbarten Tarifabschlüsse 2023 im Wesentlichen auch an die Mitglieder der Managementkreise sowie für außertariflich Beschäftigte weitergegeben werden. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die AG den Klageparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter.
Im Februar 2024 informierte die VW AG darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 01.05.2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei – so das Unternehmen – mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.
Die Klagen wurden vom Arbeitsgericht (ArbG) Braunschweig in drei Verfahren vollständig abgewiesen. In einem Verfahren hat das ArbG den Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung ebenfalls zurückgewiesen. Lediglich dem Anspruch auf Zahlung des zweiten Teils der Inflationsausgleichsprämie hat es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten stattgegeben.
Auf die wechselseitigen Berufungen hat das LAG Niedersachsen die Klagen insgesamt abgewiesen. Denn die Gesamtzusagen an die Kläger seien betriebsvereinbarungsoffen. Sie hätten durch Betriebsvereinbarung wieder geändert werden können. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Wie das LAG mitteilt, sind bei ihm noch weitere gleichgelagerte Berufungsverfahren zwischen den Klageparteien sowie gegen die Volkswagen Nutzfahrzeuge Hannover, gegen die Volkswagen Bank GmbH sowie die VW Financial Services AG anhängig.
LAG Niedersachsen, Urteile vom 30.09.2025, 9 SLa 792/24, 9 SLa 808/24, 9 SLa 811/24 und 9 SLa 812/24, nicht rechtskräftig