07.10.2025
Mit einer "Pferdegesellschaft" eher ungewöhnlicher Art hatte es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Berufungsverfahren zu tun.
Die Parteien hatten 2020 einen Vertrag geschlossen, mit dem sie bezweckten, ein Hengstfohlen, das der späteren Beklagten gehörte, bestmöglich zu fördern. Sie versprachen sich eine große Zukunft des Fohlens als Deckhengst und im Dressursport. Die Beklagte sollte das Pferd in die Gesellschaft einbringen. Die Klägerin, ein Gestüt, sollte die laufenden Kosten des Hengstes tragen. Außerdem stellte das Gestüt der Eigentümerin des Hengstes einen Radlader zur Verfügung.
Im Oktober 2020 wurde das Hengstfohlen auf das Gestüt gebracht. Im März 2021 teilte der dortige Betriebsleiter der Eigentümerin mit, dass das Tier hochgradig ataktisch sei. Ataxie ist eine Bewegungsstörung, die verschiedene Ursachen haben kann. Obwohl ein Tierarzt die Lage als aussichtslos einschätzte und die Einschläferung befürwortete, holte die Eigentümerin das Fohlen vom Gestüt ab und ließ es von mehreren Tierärzten behandeln. Das Pferd verstarb schließlich im April 2021 nach einer Operation in Belgien.
Hiermit begann der Streit zwischen den Parteien. Das Gestüt wollte seinen Radlader zurück. Die ehemalige Eigentümerin des Hengstes verweigerte die Herausgabe unter Verweis auf die ihr entstandenen Tierarztkosten von knapp 7.000 Euro. Außerdem sei der Tod des Pferdes auf die Haltungsbedingungen zurückzuführen, weswegen ihr Schadensersatz zustehe.
Das angerufene Landgericht (LG) Aurich gab der Klage des Gestüts auf Herausgabe des Radladers statt: Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich, dass der Radlader nach dem Tod des Tieres herauszugeben sei. Durch die Mitnahme des Fohlens sei die Vereinbarung zwischen den Parteien zudem aufgehoben worden, sodass die Eigentümerin keine Erstattung der Tierarztkosten verlangen könne. Schließlich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch gegen das Gestüt, da ein Fehlverhalten der dortigen Mitarbeiter nicht bewiesen sei.
Hiermit war die Beklagte nicht einverstanden und legte Berufung ein. Das OLG zog den Fall von Grund auf anders auf, nämlich gesellschaftsrechtlich: Die Parteien hätten mit dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Diese sei durch den Tod des Hengstes beendet. Nach der Beendigung einer GbR könnten aber einzelne Ansprüche – wie hier der auf Herausgabe des Radladers – nicht isoliert eingeklagt werden. Es sei allenfalls die Feststellung möglich, dass einzelne Positionen in die so genannte Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien, wobei dann letztendlich lediglich die Zahlung des abschließenden Saldos verlangt werden könne.
Das OLG gab daher der Eigentümerin insoweit recht, als die (isolierte) Verurteilung zur Herausgabe des Radladers durch das LG nicht rechtens gewesen sei. Allerdings sei die Verpflichtung zur Herausgabe des Hofladers in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen. Nicht einzustellen seien hingegen Schadensersatzansprüche der Eigentümerin gegen das Gestüt. Denn ein vom OLG in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass der Hengst an einer Cervikalen Vertebralen Malformation litt, die unabhängig von den Haltungsbedingungen eine Ataxie habe auslösen können.
Allerdings müsse sich das Gestüt mit knapp 3.500 Euro an den entstandenen Behandlungskosten beteiligen; denn auch nach der Mitnahme des Pferdes durch die Beklagte habe die GbR weiterhin bestanden. Nach den für diese geltenden gesetzlichen Regelungen seien die Kosten hälftig zu teilen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 15. Januar 2025 - 5 U 55/22