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07.10.2025

Musikgruppe: Kein Auftritt, kein Geld

Eine Musikgruppe hat vergeblich Ansprüche gegen einen Sportschützenverein geltend gemacht, nachdem dieser mehrere Auftritte abgesagt hatte. Zum Verhängnis wurde der Band, dass sie noch keine Einigung über den Preis erzielt hatte, wie ein Urteil des Münchener Amtsgerichts (AG) zeigt.

Ein Mitglied eines Sportschützenvereins erkundigte sich im Januar 2024 per WhatsApp bei einer Musikergruppe nach drei Terminen im April 2024 für Auftritte. Diese wurden von einem Mitglied der Musikgruppe, dem Kläger, mit den Worten "Wir kommen gerne" bestätigt.

Einige Tage später beschloss der Vorstand des Sportschützenvereins jedoch, dass nur noch zwei Termine vorgesehen seien. Darauf bestätigte der Kläger unter der Nachfrage "Schickst du mir noch Preisliches?", dass die Termine "19 und 29 fix" seien. Im weiteren Verlauf der Kommunikation teilte er noch mit, "preislich telefonieren" zu wollen. Im März 2024 sagte der beklagte Schützenverein schließlich auch die beiden verbliebenen Auftritte ab.

Die Musikgruppe meint, mit dem Verein jedenfalls bezüglich dieser beiden Termine einen bindenden Vertrag eingegangen zu seien. Als Berufsmusikern stehe ihnen ein Ausfallhonorar zu. Da der Schützenverein eine Zahlung verweigerte, zog der Kläger vor Gericht. Dort verlangte er Zahlung von 1.785 Euro zuzüglich Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das AG München wies die Klage ab. Aus dem WhatsApp-Verlauf der Parteien ergebe sich zwar, dass eine Einigung über die Daten und Besetzung der Musikgruppe zustande kam. Die Formulierung "19. und 29. fix" sowie die anschließende Bestätigung "Perfekt danke dir" seien als endgültige Willensbekundungen hinsichtlich der Daten auszulegen. Es sei jedoch zu keiner Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung gekommen.

Dies sei zwar nicht grundsätzlich erforderlich bei Dienstverträgen, jedoch liege hier ein offener Einigungsmangel vor. Indem das Mitglied der Musikgruppe ausdrücklich erklärt habe "preislich telefonieren wir", habe es zum Ausdruck gebracht, dass die Partei noch eine Vereinbarung hinsichtlich des Preises für erforderlich gehalten hat. Dies sei für die Gegenseite aufgrund des klar ersichtlichen Chatverlaufs auch erkennbar. Eine spätere Klärung des noch offenen Punktes sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Musikgruppe habe erkennbar noch eine Absprache über den Preis treffen wollen. Sie habe keinerlei Indizien dafür geliefert, dass sie auch ohne Preisabsprache an einer vertraglichen Bindung interessiert war.

Amtsgericht München, Urteil vom 08.07.2025, 222 C 1531/25, nicht rechtskräftig.