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07.10.2025

Kassensicherungsverordnung: Änderung erforderlich

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hält eine zweite Verordnung (BT-Drs. 21/1925) zur Änderung der Kassensicherungsverordnung für nötig. Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung hätten sich Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf ergeben, heißt es.

Nach § 9 Absatz 2 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) müsse ein Taxiunternehmer, der zur Absicherung von Taxameter-Daten vor dem 01.01.2021 schon die Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme (INSIKA-Technik) eingesetzt hat, bei einem Fahrzeugwechsel dies dem Finanzamt mitteilen. Das sei sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung arbeitsaufwendig, so das BMF. Zukünftig könne ein Taxiunternehmer bei einem Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung nutzen und eine Mitteilungspflicht entfalle.

In der Datenbank "Measuring Instruments Certificates" der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt seien bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt. Aufgrund dessen habe das BMF gemäß § 10 KassenSichV ein Schreiben zur Bestimmung des Anwendungszeitpunktes für Wegstreckenzähler erlassen. Die Anwendung auf Wegstreckenzähler lasse sich derzeit nur durch eine Gesamtschau von Verordnung und BMF-Schreiben bestimmen. Dieses Verfahren solle vereinfacht und damit die Rechtsbefolgung erleichtert werden.

Zu diesem Zweck sollen redaktionelle Änderungen sowie verschiedene Klarstellungen umgesetzt werden.

Die bislang geltende Einschränkung der Übergangsregelung bei einem Fahrzeugwechsel soll aufgehoben werden. Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben soll in die Verordnung übernommen werden. Darüber hinaus sollen schon vor dem 01.07.2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2027 in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.

Zu den redaktionellen Änderungen und dem Klarstellungsbedarf gebe es keine Alternativen, heißt es in der Verordnung. "Man könnte die Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler unverändert lassen. Dann wäre es aber aufgrund des Zusammenspiels der Verordnung und des BMF-Schreibens für Steuerpflichtige nicht einfach zu erkennen, ob sie unter die Anwendungsregelung fallen. Daher sollen diese in der Verordnung zusammengefasst werden."

Deutscher Bundestag, PM vom 06.10.2025