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08.10.2025

Ehrenamtliche "Gassi-Geherin": Ist unfallversichert

Eine Frau, die ehrenamtlich mit Hunden aus dem Tierheim Gassi geht, steht dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das stellt das Sozialgericht (SG) Oldenburg klar.

Die Gassi-Geherin und zeitweise auch Kassenprüferin des Tierheimvereins war beim Ausführen eines in dem Tierheim untergebrachten Hundes auf einem Trampelpfad ausgerutscht und hatte sich dabei eine Sprunggelenksfraktur zugezogen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Beim ehrenamtlichen Ausführen eines Hundes handele es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit.

Das SG Oldenburg hob diese Entscheidung auf. Es sieht im Fall der verunfallten Frau alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt. Das Ausführen der Hunde habe für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert und entspreche dem Willen des Unternehmens. Die Mitgliedschaft in einem nichtrechtsfähigen Verein schließe die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Das Gassi-Gehen sei keine Vereinspflicht; das stehe aufgrund der Satzung des Tierheimes fest. Vielmehr gehe diese Tätigkeit weit hierüber hinaus und könne auch nicht mit Aspekten des Tierwohls begründet werden, so das SG.

Schließlich sei auch der Umfang der Tätigkeit nicht als gering einzuschätzen, da das Gassigehen mehrfach die Woche erfolgt sei. Die Verunfallte habe dabei den Weisungen des Vereins unterlegen. Die Hunde hätten ihr nicht zur freien Verfügung gestanden; sie habe diese beispielsweise nur zu festen Zeiten abholen dürfen.

Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 07.05.2025, S 73 U 162/21