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08.10.2025

Grunderwerbsteuer: Kein allgemeiner Vertrauensschutz nach Rechtsprechungsänderung

Es gibt keinen allgemeinen Vertrauensschutz im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei so genannten RETT-Blocker-Gestaltungen. Das stellt das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein klar.

Es hatte über die Frage nach Vertrauensschutz bei geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung in so genannten RETT-Blocker-Konstellationen sowie darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt befugt war, über die Anwendbarkeit des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) isoliert mittels Verwaltungsakts zu entscheiden.

Die Klägerin hielt Beteiligungen an diversen Gesellschaften, die ihrerseits diverse Grundstücke hielten. Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen im August 2012 erfolgten Änderungen in den Gesellschafterstrukturen, in deren Folge die Klägerin unter anderem an einer grundstückshaltenden Gesellschaft – wie zuvor – unstreitig mittelbar 93,34 Prozent der Anteile hielt. Die übrigen 6,66 Prozent der Anteile hielt nunmehr die X-GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin wiederum die Klägerin war. Komplementärin der X-GmbH & Co.KG war eine GmbH, an der die Klägerin nicht beteiligt war (so genannte RETT-Blocker-Konstellation).

Eine Grunderwerbsteuerfestsetzung erfolgte für diesen Vorgang zunächst nicht. Nach Durchführung einer Groß- und Konzernbetriebsprüfung im Jahr 2019 kam das Finanzamt aber zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ab August 2012 neben der unstreitigen Beteiligung von 93,34 Prozent an der grundstückshaltenden Gesellschaft auch die mittelbar über die X GmbH & Co. KG gehaltenen Anteile in grunderwerbsteuerlich relevanter Weise zuzurechnen seien. Daher sei ab August 2012 auf der Ebene der Klägerin eine (grunderwerbsteuerlich relevante) Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG hinsichtlich der Anteile an der grundstückshaltenden Gesellschaft erfolgt.

Die Klägerin stellte beim Finanzamt einen Antrag auf Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO sowie auf "Gewährung von Vertrauensschutz […] gemäß § 176 Absatz 1 Nr. 3 AO". Beide Anträge lehnte das Finanzamt jeweils mit eigenem Bescheid ab. Dagegen klagte die Klägerin.

Das FG hat der Klage im Hinblick auf den Anfechtungsantrag betreffend den "Bescheid" bezüglich § 176 AO stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Aufhebung des aus Sicht des FG bloß formellen "Bescheides" betreffend § 176 AO resultiere dabei schon aus dessen fehlender Verwaltungsakt-Qualität. Im Hinblick auf den begehrten Vertrauensschutz sei indes schon keine Unbilligkeit im Rechtssinne festzustellen. Eine solche folge insbesondere nicht aus der nach Umsetzung der Umstrukturierung erfolgten Änderung der Rechtsprechung des BFH zu so genannten RETT-Blockern und der darauffolgenden Änderung der Verwaltungspraxis. Nach Ansicht der Richter liegt darin insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz; auch der Rechtsgedanke des § 176 Absatz 1 AO sei im vorliegenden Fall zur Bejahung einer "Unbilligkeit" nicht heranzuziehen.

Das FG hat allerdings die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 32/25 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2025, 3 K 47/23, nicht rechtskräftig