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08.10.2025

Studierende: Sollten Steuererklärung nicht vergessen

Belege sammeln und eine Steuererklärung abgeben kann sich für Studierende lohnen – zumindest im Masterstudium oder während einer Promotion. Wer sich im Bachelorstudium befindet, sollte an eine Steuererklärung denken, wenn er vor dem Studium eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern kann das Steuersparpotenzial weitreichend sein, auch wenn Studierende zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Steuern zahlen.

Der Sachverhalt klinge kompliziert, sei aber ganz einfach. Der Gesetzgeber formuliert, dass es sich bei dem Studium um die zweite Ausbildung handeln muss, damit Steuerboni gewährt werden. Ausgeschlossen seien somit im Grunde nur Studierende im Bachelorstudium, die direkt nach dem Abitur mit dem Studium beginnen, so die Lohnsteuerhilfe. Denn hierbei handele es sich um die erste Ausbildung. Liegt schon ein Berufsabschluss beispielsweise aufgrund einer betrieblichen Ausbildung vor, sehe die Sache anders aus. Es könne sich daher finanziell lohnen, nach dem Abitur einen berufsqualifizierenden Ausbildungsgang – wenn auch nur von kurzer Dauer – zu absolvieren.

Ein Masterstudium werde vom Gesetzgeber hingegen als Zweitausbildung angesehen, da der Bachelorabschluss als erste Ausbildung eingestuft wird. Für die Steuervorteile spielt es nach Angaben der Lohnsteuerhilfe keine Rolle, ob an einer Universität, Fachhochschule oder Akademie studiert wird. Bedeutsam sei nur, dass Ausgaben vorliegen und für diese Belege gesammelt werden. Je mehr nachweisliche Ausgaben vorhanden sind, umso besser. Belege seien Nachweise in Form von Quittungen, Rechnungen, Bestätigungen oder eindeutig ausgewiesenen Abbuchungen vom Konto.

Heutzutage würden Tablets, Notebooks und Co. im Studium vorausgesetzt. Die gesamte technische Ausstattung und Software könne steuerlich abgesetzt werden, so die Lohnsteuerhilfe. Auch die Internetgebühren für die Nutzung würden akzeptiert. Fachbücher, Laborkittel, Schreibtischlampen und Arbeitsmaterialien könnten vollständig abgesetzt werden. Auch die Kopier- und Bindekosten für die Abgabe einer Studienarbeit könnten zu Buche schlagen.

Studien- und Prüfungsgebühren seien in Deutschland eine Ausnahme, doch würden von den Hochschulen regelmäßig Semesterbeiträge oder Immatrikulationsgebühren erhoben. Auch hier heiße es, die Belege für die Kosten aufzuheben, rät die Lohnsteuerhilfe. Auch die Kosten verpflichtender Exkursionen oder Studienfahrten könnten geltend gemacht werden.

Für die Steuer relevant seien auch die Kosten eines Semester- oder Monatstickets für die öffentlichen Verkehrsmittel. Wer täglich mit dem Auto zur Hochschule fährt, könne für die einfache Wegstrecke ein Kilometergeld, die so genannte Entfernungspauschale, absetzen. Für Pkw-Fahrten zu Lerngemeinschaften zählten der Hin- und Rückweg, da es sich um Reisekosten handele. Als Nachweis für alle Fahrten bietet sich laut Lohnsteuerhilfe eine Art Fahrtenbuch an, in dem das Datum, die gefahrenen Kilometer und der Zweck als Nachweis festgehalten werden.

Für den Umzug an den Studienort könne eine Umzugspauschale in Höhe von 193 Euro geltend gemacht werden, ohne dass Einzelnachweise erforderlich sind. Diese gelte aber nur, wenn tatsächlich aus dem Elternhaus ausgezogen wird und man seinen Wohnsitz ummeldet. Geht es für ein Semester oder Jahr ins Ausland, kämen viele absetzbare Ausgaben, wie Reisekosten mit Verpflegungspauschalen, hinzu. Diese seien auch für Exkursionstage oder Praktika ansetzbar.

Die Ausgaben von Studierenden in einer zweiten Ausbildung ließen sich als Werbungskosten absetzen, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Alles, was man dafür tun müsse, sei, für jedes Studienjahr freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Sollten neben dem Studium steuerpflichtige Einkünfte, beispielsweise durch einen Nebenjob oder durch Vermietung, vorhanden sein, könnte sich der Steuervorteil je nach Höhe der Einkünfte teilweise sofort bemerkbar machen. Dies sei der Fall, wenn die Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.096 Euro bei weitem übersteigen und eine hohe Steuerlast entstanden ist. BAföG und Unterhaltszahlungen zählten übrigens nicht zum steuerrelevanten Einkommen, betont die Lohnsteuerhilfe.

Stehen den Ausgaben keine zu versteuernden Einnahmen gegenüber, stelle das Finanzamt nach dem Einreichen der Steuererklärung einen Verlust fest. Dieser könne auf Antrag des Studierenden auf ein späteres Jahr irgendwann in der Zukunft vorgetragen werden. Wenn eines Tages in der Zukunft der Beruf aufgenommen und der Job gut bezahlt wird, würden die Verluste der Studienjahre vom künftigen Einkommen abgezogen. Steuerrelevante Einkünfte während des Studiums minderten den Verlustabzug in der Zukunft, während Einkünfte aus einem Minijob sich darauf nicht auswirkten.

Die Lohnsteuerhilfe rät Studierenden daher, während des Studiums die Steuererklärung im Auge zu behalten, um später ihre Steuern zu senken. Eine freiwillige Steuererklärung könne bis zu vier Jahre rückwirkend erstellt werden. Allerdings würden Belege und Aufzeichnungen für die Erstellung aller rückwirkenden und zukünftigen Steuererklärungen benötigt.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 07.10.2025