16.10.2025
Die so genannte Friedensstatue auf dem Unionplatz in Berlin-Moabit muss nun beseitigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die "Friedensstatue" ist die Nachbildung einer in Seoul vor der japanischen Botschaft aufgestellten Skulptur zur Erinnerung an Opfer sexueller Gewalt im Zweiten Weltkrieg, speziell der "Trostfrauen" des japanischen Militärs. Im Jahr 2020 hatte das Bezirksamt Mitte von Berlin dem Korea-Verband e.V. erlaubt, die Statue auf dem Unionplatz im Ortsteil Moabit auf öffentlichem Straßenland als "temporäre Kunst im öffentlichen Raum" für ein Jahr aufzustellen. Die Genehmigung wurde sodann für ein weiteres Jahr verlängert.
Nachdem sich der Korea-Verband und das Bezirksamt nicht über den weiteren Verbleib hatten einigen können, hatte die Behörde den Verband in 2024 zunächst dazu aufgefordert, die Skulptur bis zum 31.12.2024 vom Unionplatz zu entfernen. Im daran anschließenden gerichtlichen Eilverfahren hatte das VG Berlin dem Bezirksamt vorübergehend aufgegeben, die Statue bis zum 28.09.2025 zu dulden. Nachdem das Bezirksamt eine weitere Duldung abgelehnt und den Korea Verband sofort vollziehbar zur Beseitigung der Statue aufgefordert hatte, hat dieser erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht – dieses Mal ohne Erfolg.
Das VG hat den Eilantrag im Wesentlichen zurückgewiesen. Der Verband habe keinen Anspruch auf weitere Duldung der Statue im öffentlichen Straßenland glaubhaft gemacht. Denn er habe keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Sondernutzungsgenehmigung nach dem Berliner Straßengesetz. Seinem Interesse stünden die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Chancengleichheit und der Planungshoheit des Bezirks entgegen. Diese seien nunmehr in Ermessensrichtlinien festgelegt, die ein schlüssiges Konzept darstellten, um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten.
Die Behörde habe die Grundsätze auch in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet. Insbesondere gewährleiste die festgelegte zeitliche Grenze einer Höchstaufstelldauer von zwei Jahren, dass auch andere Kunstschaffende die Gelegenheit zur entsprechenden Nutzung des öffentlichen Straßenlandes erhielten. Damit sei auch die Verpflichtung zur Entfernung der Statue zu Recht ergangen.
Soweit das Bezirksamt allerdings zur Durchsetzung der Beseitigungsverpflichtung dem Korea-Verband e.V. ein Zwangsgeld angedroht hat, hatte der Eilantrag Erfolg. Die Beseitigung stelle eine vertretbare Handlung dar, so das VG. Für deren Erzwingung sei nicht das Zwangsgeld, sondern die Ersatzvornahme das richtige Zwangsmittel.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13.10.2025, VG 1 L 717/25, nicht rechtskräftig