09.12.2025
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat den Eilantrag von Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Unterkunft für Geflüchtete abgelehnt.
Auf einem knapp 9.000 Quadratmeter großen Grundstück sollen vier zweigeschossige Gebäude mit 49 separaten Ein- bis Vier-Zimmer-Wohnungen gebaut werden, in denen die Unterbringung von 99 bis zu 107 Personen vorgesehen ist. Die Wohnungen weisen jeweils Bad und Kochmöglichkeiten auf. Gemeinschaftsräume gibt es nicht. Die Ein-Zimmer-Wohnungen haben eine Größe von circa 42 Quadratmetern, die Vier-Zimmer-Wohnungen von circa 82 Quadratmetern.
Die Nachbarn halten das Vorhaben nicht für gebietsverträglich. Es verstoße zudem gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.
Das VG Hannover sieht das anders. Das Vorhaben halte die Vorgaben des zugrunde liegenden Bebauungsplans ein, der für das Baugrundstück ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Nach der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist, handele es sich nicht um eine Anlage für soziale Zwecke, sondern um Wohnnutzung, weil – anders als etwa bei Notunterkünften – in den Wohnungen eine selbstständige Haushaltsführung möglich und der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist.
Das Vorhaben ist aus Sicht des Gerichts auch gebietsverträglich, weil in dem Baugebiet, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, auch eine Bebauung mit größeren Mehrfamilienhäusern möglich wäre. Davon unterscheide sich das genehmigte Vorhaben nach Ansicht der Kammer nicht wesentlich.
Das Vorhaben sei den Nachbarn gegenüber auch nicht rücksichtslos, sondern so gestaltet, dass nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärmemissionen, Konfliktpotential oder Verkehrsemissionen zu rechnen sei. Die Gestaltung des Vorhabens lasse erwarten, dass es der Nachbarschaft trotz der relativ hohen Zahl der Bewohner zumutbar ist.
Einen Anspruch auf Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes und auf Abwehr einer Veränderung der Belegungsdichte gewähre das Baurecht nicht, betont das VG. Auch den Einwand der Nachbarn, das Vorhaben sei rücksichtslos, weil die Entwässerungssituation nicht hinreichend geklärt sei, sodass sie bei Starkregenereignissen damit rechnen müsste, dass Niederschlagswasser auf ihre Grundstücke oder von ihren Grundstücken nicht wie bisher abfließen könne, teilt das Gericht nicht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Nachbarn können gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen einlegen.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 08.12.2025, 4 B 8819/25, nicht rechtskräftig