27.01.2026
Eine Frau ist psychisch krank, weswegen ihr Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist. Die Pflegeeltern wollen das Kind adoptieren, sehen sich aber an der fehlenden Zustimmung der Mutter gehindert. Laut Oberlandesgericht (OLG) kann die Zustimmung zwar gerichtlich ersetzt werden; die Anforderungen seien aber so hoch, dass das faktisch nicht stattfinde. Dies verletze die Grundrechte des Kindes. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) möge daher die gesetzlichen Regelungen überprüfen.
Die Pflegeeltern eines Kindes, dessen Mutter langjährige Suchtmittelkonsumentin ist, haben die Adoption beantragt. Das Kind wurde kurz nach der Geburt in der Pflegefamilie untergebracht und ist jetzt drei Jahre alt. Die Mutter hat der Adoption nicht zugestimmt. Der Pflegeeltern haben deshalb die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Pflegeeltern hin hat das OLG das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem BVerfG vorgelegt.
Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Hier befinde sich das Kind in einem Dauerpflegeverhältnis, so das OLG, daher lägen die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung nicht vor.
Das OLG hält die zugrunde liegenden gesetzliche Regelung in § 1748 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches für verfassungswidrig. Es sei mit dem "Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, dem Schutz auf Achtung des Familienlebens (...) sowie dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, dass die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption im Fall einer schweren psychischen Erkrankung eines Elternteils derart hohen Anforderungen unterliegt", meinen die Richter. Im Ergebnis führten diese hohen Anforderungen zu einem faktischen Ausschluss der Möglichkeit, die Einwilligung zu ersetzen, wenn das Kind in einer Familie aufwachsen könne. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die Grundrechtspositionen des Kindes und insbesondere sein Bedürfnis am Aufwachsen in einem auch rechtlich abgesicherten und beschützen Umfeld das Interesse der Mutter an der Aufrechterhaltung des formalen Eltern-Kind-Status überwiege.
"Mangels Statuswirkung ist die rechtliche Stabilität eines Pflegeverhältnisses nicht mit der auf Dauer angelegten Annahme vergleichbar, weshalb die Einbindung in die Familie lediglich vorläufig und unvollständig bleibt", vertieft das OLG. Kinder, die dauerhaft in einer Pflegefamilie lebten, seien in besonderer Weise auf ein stabiles und kontinuierliches Erziehungsumfeld angewiesen. Sie hätten in der Regel bereits Erschütterungen in ihrer Beziehung zu den Eltern erlebt und deshalb zusätzliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen. Das wiederholte Infragestellen, ob das Kind in der Pflegefamilie verbleibe, verunsichere es in hohem Maß. Die Adoption begründe demgegenüber "ein Höchstmaß an Geborgenheit" und schaffe engere Beziehungen als ein stabiles, Dauerpflegeverhältnis. "Die durch die Adoption bewirkte völlige (...) Integration des Kindes in eine intakte Familie biete deshalb am ehesten Gewähr für ein harmonisches, geborgenes und von möglichen Einflüssen der leiblichen Eltern ungestörtes Aufwachsen des Kindes", so das Gericht.
Da eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift hier nicht möglich sei, sei das BVerfG anzurufen.
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.01.2026, 1 UF 77/25, unanfechtbar