Zurück

27.01.2026

TikTok-Altersabfrage: Laut Urteil ungenügend

Das Landgericht (LG) Berlin II hat TikTok verboten, personenbezogene Daten von Kindern im Alter von 13 bis 15 Jahren für personalisierte Werbung zu verwenden, ohne die Einwilligung der Eltern einzuholen. Damit gab es einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) teilweise statt. Die Verbraucherschützer hatten eigenen Angaben zufolge kritisiert, dass TikTok das Alter der Nutzer nicht ausreichend prüfe und sich allein auf die Altersangabe bei der Registrierung verlasse.

Nach Ansicht des Gerichts müssten Betroffene grundsätzlich einwilligen, wenn ihre Daten genutzt werden sollen, um ihnen personalisierter Werbung auszuspielen, führt der vzbv zu dem Urteil aus. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sei die Zustimmung der Eltern nötig. TikTok habe aber keine Eltern-Einwilligung eingeholt, weil das Unternehmen nach eigenen Angaben an diese Altersgruppe keine personalisierte Werbung richte. Dabei habe sich TikTok allerdings ausschließlich auf das Geburtsdatum verlassen, das die Nutzer bei der Registrierung selbst eintrugen. Wenn ein Kind angab, 16 Jahre oder älter zu sein, seien seine Daten ohne Einwilligung der Eltern für Werbezwecke verarbeitet worden, so die Verbraucherschützer.

Jetzt halte das LG fest, dass TikTok die bei der Nutzung der Plattform erhobenen Daten von Kindern und Jugendlichen unrechtmäßig verarbeitet hat. Die Abfrage des Geburtsdatums bei der Registrierung stelle nicht sicher, dass ihre Daten nicht für personalisierte Werbung genutzt werden. Es bestehe ein nicht zu vernachlässigender Anreiz ein falsches Alter anzugeben, damit sie die Plattform ohne Einschränkungen wie ein Erwachsener nutzen können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass nicht nur im Einzelfall die Daten von Kindern ohne Einwilligung der Eltern verarbeitet wurden.

Den Antrag des vzbv, auch verschiedene Klauseln der Datenschutzerklärung von TikTok zu verbieten, habe das Gericht dagegen aus formalen Gründen abgelehnt, so der vzbv weiter. Laut Datenschutzerklärung sammele TikTok während der Nutzung der Plattform umfangreiche Daten – nach Auffassung des Verbraucherschützer ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Erfasst werde zum Beispiel, welche Videos sich die Nutzer ansehen, wie oft und wie lange sie die Plattform nutzen und wie sie mit anderen in Kontakt treten. Selbst das "Tastenanschlagsmuster" werde erhoben.

Nach Ansicht des LG handele es sich jedoch lediglich um einseitige tatsächliche Hinweise und nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einem vertraglich relevanten Regelungsgehalt. Gegen diesen Teil des Urteils hat der Verbraucherzentrale Bundesverband eigenen Angaben Berufung beim Kammergericht eingelegt.

Verbraucherzentrale Bundesverband zu Landgericht Berlin II, Urteil vom 23.12.2025, 15 O 271/23, nicht rechtskräftig