27.01.2026
Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (so genanntes Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer. Sie sind vielmehr mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, wie das Finanzgericht (FG) Köln entschieden hat.
Ein Mann stellte Bitcoins anderen Nutzern für einen bestimmten Zeitraum darlehensweise zur Verfügung. Dafür bekam er eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte die Vergütung aus dem Krypto-Lending als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen. Dieser wollte den für ihn günstigeren Abgeltungssteuersatzes von 25 Prozent angewendet wissen.
Das FG Köln erteilte diesem Begehren eine Absage. Die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins seien keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, auf die die pauschale Abgeltungssteuer anzuwenden wäre. Es handele sich vielmehr um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Beim Krypto-Lending werde schließlich keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Sie seien aber gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel. Denn Gläubiger im In- und Ausland hätten – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren müssen. Zwar wiesen Kryptowerte eine gewisse Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln auf. Der Begriff der Kapitalforderung sei aber nicht allein deswegen auf sie auszuweiten, meint das Gericht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Steuerpflichtige hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 beim Bundesfinanzhof geführt wird.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 10.09.2025, 3 K 194/23, nicht rechtskräftig