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03.02.2026

Rechtsfähige Stiftung: Gewerbesteuerpflichtig – oder nicht?

Eine rechtsfähige Stiftung fällt nicht unter § 2 Absatz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Daher ist sie nur dann gewerbesteuerpflichtig ist, wenn sie entweder die Voraussetzungen der in § 2 Absatz 3 GewStG geregelten Fiktion eines Gewerbebetriebs erfüllt oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Absatz 1 S. 2 GewStG unterhält. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Fiktion eines Gewerbebetriebs erfüllt eine rechtsfähige Stiftung nach § 2 Absatz 3 GewStG, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhält. Ob dies der Fall ist, muss im zugrunde liegenden Fall jetzt das Finanzgericht (FG) prüfen, an das der BFH die Sache zurückverwiesen hat.

In dem Verfahren vor dem FG war es um die Frage gegangen, ob die Stiftung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG erfüllt. Das hatte das FG verneint; denn die Stiftung sei nicht selbstlos tätig gewesen. Im Revisionsverfahren hatte sich die Stiftung dann erstmals darauf berufen, das FG habe übersehen, dass sie kein Gewerbesteuersubjekt im Sinne des GewStG sei. Aufgrund dessen muss das FG jetzt noch einmal in die Prüfung einsteigen.

Bundesfinanzhof, 25.09.2025, III R 16/25