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06.02.2026

"Hornisgrinde-Wolf": Darf abgeschossen werden

Die Umweltvereinigung Naturschutzinitiative e.V. ist mit ihrem Eilantrag gegen die Anordnung der Tötung des so genannten Hornisgrinde-Wolfes weitgehend gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart gab ihm nur insoweit statt, als er sich gegen die ausnahmsweise Zulassung bestimmter Waffen und Hilfsmittel für die Jagd richtet.

Der Naturschutzinitiative hatte sich gegen eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des baden-württembergischen Umweltministeriums gewandt, mit der die Tötung des Wolfes zugelassen worden war.

Der Wolf ist einer von vier freilebenden Wölfen in Baden-Württemberg. Seit Anfang 2024 wurde er mehr als 180 Mal gesichtet. Im Mai 2024 verfolgte er auch Menschen mit Hunden über eine Strecke von mehreren Kilometern und zeigte im Juni 2024 territoriales Verhalten gegenüber Hunden. Fang- und Vergrämungsversuche blieben erfolglos. Daraufhin erließ das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Umweltministerium, die Entscheidung zur Tötung des Wolfes, die bis zum 10.03.2026 befristet ist.

Das VG Stuttgart hat eine Interessenabwägung vorgenommen und sodann zugunsten des Landes Baden-Württemberg entschieden. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das entgegenstehende Interesse der Naturschutzinitiative an einem Aufschub. In der Folge kann die Tötung des Wolfes ab sofort und bis zum 10.03.2026 erfolgen. Die Entscheidung über die noch beim VG Stuttgart anhängige Klage muss nicht abgewartet werden.

Die Tötung des Wolfes sei zum Schutz vor Angriffen auf Menschen voraussichtlich zu Recht angeordnet worden, führt das VG aus. Der Wolf habe wiederholt und zunehmend häufiger toleriert, dass sich ihm Menschen auf unter 30 Meter annähern, und sich diesen auch selbst bis auf wenige Meter genähert. Menschen seien zwar bislang noch nicht in Gefahr geraten; es gebe aber weder wissenschaftliche Erkenntnisse noch Praxiserfahrungen, dass dies bei dem gezeigten Wolfsverhalten auch weiterhin so bleibt – vielmehr müsse stets mit einer Verhaltensänderung gerechnet werden, meint das Gericht.

Bei der Beurteilung der Gefahrenlage dürfe das Land Baden-Württemberg berücksichtigen, dass der Wolf sich in einem von Menschen unter anderem zu Erholungszwecken stark frequentierten Gebiet aufhält, sodass häufige Begegnungen aller Art mit Menschen sehr wahrscheinlich blieben. Jedenfalls bis einschließlich März seien zudem problematische Begegnungen im Sinne des "Managementplans Wolf, Handlungsleitfaden für Baden-Württemberg" aufgrund der Paarungszeit der Wölfe wahrscheinlicher.

Der Erhaltungszustand der Wolfspopulation, die im Land nur aus vier männlichen Wölfen besteht, verschlechtere sich durch die Zulassung der Tötung nicht. Eine langfristig positive Dynamik der lokalen Population ist laut VG allein dann denkbar, wenn die Zuwanderung weiterer Wölfe einbezogen wird. Auf diese Dynamik sei die Tötung eines einzelnen residenten Wolfes ohne Einfluss. Das Land Baden-Württemberg sei entsprechend dem abgestuften Konzept des "Managementplans Wolf, Handlungsleitfaden für Baden-Württemberg" für Wölfe, die ein problematisches Verhalten zeigen, vorgegangen und habe seit Juli 2024 insbesondere den Wolf mit einem Sender versehen und versucht, ihn zu vergrämen. Die Fang- und Vergrämungsversuche seien aber ohne Erfolg geblieben. Zumutbare Alternativen zur zugelassenen Tötung des Wolfes sieht das Gericht daher nicht.

Die Zulassung zusätzlicher jagdlicher Hilfsmittel (wie die Verwendung von halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, und die Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern) bedarf aus Sicht des VG hingegen im vorliegenden Fall wohl nicht der vom Land Baden-Württemberg erlassenen Ausnahmegenehmigung.

Der Beschluss des VG ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben werden.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 05.02.2026, 6 K 868/26, nicht rechtskräftig