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09.02.2026

Waldorf-Kindertagesstätte: Auswärtige Kinder möglicherweise bei Förderung zu berücksichtigen

Die Stadt Kassel muss über die Förderung einer Waldorf-Kindertagesstätte für die Jahre 2015 bis 2017 neu entscheiden. Dazu hat sie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen verpflichtet.

Die vom Kläger betriebene Waldorf-Kindertagesstätte erhält von der Stadt Kassel jährlich eine Förderung in Form eines Betriebskostenzuschusses für die tatsächlich mit Kindern aus dem Stadtgebiet Kassel belegten Plätze. Bei dieser Förderung werden betreute Kinder, deren Wohnort außerhalb der Stadt Kassel liegt, in Abzug gebracht. Dies betraf in den Jahren 2015 bis 2017 einen Abzug in Höhe von insgesamt fast 200.000 Euro.

Der Kläger wandte sich gegen diesen Abzug und begehrt eine Förderung seiner Kindertagesstätte unter Berücksichtigung der auswärtigen Kinder. Einen solchen Anspruch verneinte das Verwaltungsgericht (VG) Kassel. Der VGH Hessen sieht das anders. Er hat die Entscheidungen des VG abgeändert und die Stadt Kassel zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet.

Der Kläger könne den Anspruch auf Förderung entgegen der Auffassung der Stadt Kassel gegen diese als Anspruchsgegnerin richten. Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch treffe insofern zwar keine Regelung darüber, ob die Gemeinde des Wohnsitzes des Kindes oder diejenige des Standortes der geförderten Einrichtung zuständig sei. Es enthalte jedoch eine Regelung, nach der die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu leisten habe. Dies zeige, dass der Gesetzgeber gerade nicht davon ausgegangen sei, dass eine Förderung ausschließlich durch die Wohnsitzgemeinde gewährt werde. Das müsse die Stadt Kassel bei einer erneuten Entscheidung berücksichtigen.

Die Verfahren hinsichtlich der Förderung für die Jahre seit 2018 ruhen laut VGH derzeit im behördlichen Widerspruchsverfahren.

Der VGH hat die Revision gegen die Beschlüsse nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschlüsse vom 05.02.2026, 10 A 1925/22, 10 A 1926/22 und 10 A 1927/22, nicht rechtskräftig