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20.02.2026

Beschädigter Gullydeckel: Stadt haftet nach Sturz eines Motorradfahrers nicht

Gerade auch Motorradfahrer müssen sich im Grundsatz den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten. Das hält das Landgericht (LG) Frankenthal fest. Ein Mann, der mit seinem Motorrad in einem ausgebrochenen Gully hängengeblieben und gestürzt war, bleibt auf seinem Schaden sitzen.

Der Motorradfahrer hatte geltend gemacht, er sei beim Überfahren eines am Rand ausgebrochenen Gullys mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt. Die Beschädigung habe etwa 20 Zentimeter in der Länge und in der Spitze zehn Zentimeter Breite aufgewiesen. Die Stadt verwies darauf, dass es sich um einen Ausbruch von Asphalt am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt habe.

Der Motorradfahrer wollte über 6.000 Euro von der Stadt haben. Doch das LG wies die Klage ab. Zwar sei die Stadt verpflichtet, alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand zu tun. Eine absolute Sicherheit könne jedoch nicht gefordert werden. Vielmehr seien die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in einem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten.

Für ein Motorrad gelte dies ebenso uneingeschränkt. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 Zentimetern, was für das Gericht hier nicht feststellbar gewesen sei.

Der Motorradfahrer bleibt also auf seinem Schaden sitzen; der Straßenbelag wurde zwischenzeitlich ausgebessert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.02.2026, 3 O 181/2, nicht rechtskräftig