26.02.2026
WhatsApp darf im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland personenbezogene Daten seiner Nutzer sowie Daten Dritter, die WhatsApp nicht nutzen, nicht an Dritte (hier: Facebook) weitergeben. Das hat das Landgericht (LG) Berlin II in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Es bemängelte die konkrete Gestaltung der eingeholten Einwilligung der Nutzer.
2014 wurde der Messengerdienst WhatsApp von der Facebook-Unternehmensgruppe übernommen. Im August 2016 informierte WhatsApp seine Nutzer auf seiner Webseite und über eine Push-Nachricht auf ihren Mobiltelefonen über eine Änderung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie und bat hierzu um deren Zustimmung. Danach sollten die Nutzer WhatsApp und Facebook standardmäßig den Zugriff auf alle im Adressbuch ihres Mobiltelefons gespeicherten Account-Daten gewähren, einschließlich der eigenen Telefonnummer und der in den Kontakten gespeicherten Telefonnummern anderer Personen. Zugleich sollten die Nutzer bestätigen, dass sie befugt seien, die fremden Telefonnummern zur Verfügung zu stellen.
Ferner hat das LG WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, einzelne Bestimmungen der damaligen WhatsApp-Datenschutzrichtlinie in Verträge über die Nutzung des Dienstes WhatsApp mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einzubeziehen und sich bei der Abwicklung der Verträge hierauf zu berufen.
Den Antrag des vzbv, WhatsApp zu verpflichten, Facebook zur Löschung bereits übermittelter Daten zu veranlassen und dies nachzuweisen, hat das Gericht hingegen abgewiesen.
Soweit die geänderten Nutzungsbedingungen ursprünglich auch Gegenstand des Verfahrens waren, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. WhatsApp hatte insoweit zuvor Unterlassungserklärungen abgegeben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten können in Berufung gehen.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 23.02.2026, 52 O 22/17, nicht rechtskräftig