03.03.2026
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat den Eilantrag einer Züchterin gegen die tierschutzrechtliche Anordnung zur Kastration so genannter Nacktkatzen der Rasse "Canadian Sphynx" abgelehnt.
Die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach hatte gegen die Züchterin eine tierschutzrechtliche Verfügung erlassen, wonach sie zwei Tiere der Rasse "Canadian Sphynx" chirurgisch kastrieren muss. Da die Verwaltung auch die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet hatte, begehrte die Züchterin Eilrechtsschutz – allerdings erfolglos.
Das VG Koblenz entschied, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiege die Interessen der Züchterin an der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Verfügung erhobenen Widerspruchs. Denn der Bescheid erweise sich als offensichtlich rechtmäßig, so die Koblenzer Richter.
§ 11b Absatz 2 des Tierschutzgesetzes ermögliche es der zuständigen Behörde, das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anzuordnen, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten ließen, dass als Folge der Zucht deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (so genannte Qualzucht). Dies treffe bei der haarlosen Rasse "Canadian Sphynx" zu, die nicht über funktionsfähige Tasthaare – so genannte Vibrissen – verfüge.
Die Haarlosigkeit sei auf das Fehlen autosomal rezessiver Gene zurückzuführen. Deshalb sei zu erwarten, dass der Nachwuchs der beiden betroffenen Katzen ebenfalls nicht über funktionsfähige Tasthaare verfügen werde, was sich im Fall der beiden Katzen der Züchterin schon realisiert habe. Das Fehlen funktionsfähiger Vibrissen schränke das arttypische Verhalten der Katzen derart ein, dass dies zu andauerndem Leiden der Tiere führe, so das VG. Denn Katzen benötigten die Tasthaare zur Orientierung im Dunkeln, beim Aufspüren der Beute, zum Schutz der Augen sowie zur Aufnahme sozialer Kontakte.
Gegen den Beschluss hat die Züchterin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 10.01.2026, 3 L 1397/25.KO, nicht rechtskräftig