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04.03.2026

Hotelzimmeranfrage: Noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags

Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Es handelt sich vielmehr allein um eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Aus der Reservierungsanfrage ergibt sich daher weder ein Zahlungs- noch ein Schadensersatzanspruch des Hotels, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Die Klägerin betreibt ein Hotel. Die Mitarbeiterin eines Unternehmens wandte sich unter dem Betreff "Zimmeranfrage" per E-Mail an die Hotelbetreiberin wie folgt: "Gerne würde wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren (...)". Unter Angabe der beiden Zeiträume folgte die jeweilige Zimmeranzahl (fünf bzw. 25). Die Hotelbetreiberin bestätigte eine Buchung unter Angabe – versehentlich – abweichender Buchungsdaten und fügte eine Reservierungsbestätigung bei. In einer nachfolgenden Mail korrigierte sie ihr Versehen und bat um Übermittlung der Gästeliste. Die Beklagte reagierte auf diese Mails nicht.

Nach Verstreichen des angefragten Zeitraums übersandte die Hotelbetreiberin eine Rechnung über 90 Prozent der Gesamtkosten, die Gegenstand der Klage sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Unternehmens hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Hotelbetreiberin könne keine Zahlung von gut 10.000 Euro verlangen, führte das OLG aus. Zwischen den Parteien sei kein Beherbergungsvertrag zustande kommen. Die mit "Zimmeranfrage« überschriebene E-Mail beinhalte kein rechtsverbindliches Angebot des Unternehmens zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Es fehle bereits am Rechtsbindungswillen. Der Betreff und Inhalt der Mail ließen in einer Gesamtschau für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass bei dem Hotel freie Kapazitäten abgefragt werden sollten.

Zudem enthalte die E-Mail nicht sämtliche wesentlichen Elemente eines Beherbergungsvertrages. Insbesondere fehlten Angaben zum Zimmerpreis. "Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen", so das OLG. Fehle eines dieser Elemente, könne dies nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. In der Antwort auf die Anfrage liege dann das eigentliche Vertragsangebot. Dieses könnte der Anfragende sodann durch ein "einfaches Ja" annehmen.

Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers enthalte nur dann ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt gewesen sei oder in der Reservierungsanfrage explizit genannt werde. Sei jedoch – wie hier – der Preis nicht bekannt, liege in einer Reservierungsanfrage nur die Bitte, "die angefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner bei Feststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen", erläuterte das OLG.

Das Unternehmen schulde auch keinen Schadensersatz. Die Parteien seien zwar in Vertragsverhandlungen eingetreten. Durch das Schweigen auf die "Reservierungsbestätigung" des Hotels habe das Unternehmen jedoch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Es habe durch sein Verhalten nicht das berechtigte Vertrauen der Hotelbetreiberin erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen werde. Die Mitarbeiterin des Unternehmens habe vielmehr im Nachgang zu ihrer E-Mail keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Hotelbetreiberin aufgenommen und alle Versuche der Hotelbetreiberin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, ignoriert.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2026, 9 U 107/24, rechtkräftig