05.03.2026
Während der Corona-Pandemie wurden viele Flüge annulliert. Betroffene haben einen Anspruch auf eine Beförderung entsprechend ihren Buchungskonditionen zu einem späteren Zeitpunkt. Die Ersatzbeförderung muss nicht schnellstmöglich nach der Annullierung gefordert werden. Laut Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf genügt es, wenn dies innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren geschieht.
Ein Mann hatte für sich und seine Familie Ende 2019 mehrere Flüge gebucht, die dann wegen der Corona-Pandemie nicht stattfanden. Im Februar 2023 forderte er die Fluggesellschaft auf, die Tickets zu erstatten oder zu reaktivieren. Die Airline berief sich darauf, dass Tickets aus der Corona-Zeit nur zwei Jahren ab Ausstellung gültig seien.
Die betroffene Ehefrau des Mannes beantragte die Feststellung, dass die Fluggesellschaft verpflichtet ist, die Fluggäste zu einem späteren Zeitpunkt zu befördern, wobei die konkrete Buchung bis zu drei Jahre ab Verkündung des Urteils erfolgen könne. Die Fluggesellschaft wandte ein, durch den Ausfall der Flüge sei der jeweilige Beförderungsanspruch unmöglich geworden, da die Fluggäste an einem bestimmten Tag hätten befördert werden wollen. Die Beförderung sei eine Fixschuld und jedenfalls nicht drei Jahre später zu gleichen Bedingungen nachholbar.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Auch das OLG bejaht einen Anspruch auf spätere Beförderung. Gemäß der hier anzuwendenden Fluggastrechte-Verordnung hätten die Reisenden ein Wahlrecht zwischen Erstattung der Flugkosten, einer anderweitigen Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse, da die Airline ihre Leistungspflicht vorprozessual nicht anerkannt habe und ihrer Informationspflicht über verfügbare Ersatzbeförderungen nicht nachgekommen sei. Der Ehefrau hätten zudem die ihren Anspruch begrenzenden Flugkapazitäten für Ersatzverbindungen nicht bekannt sein müssen, sodass sie die Verjährung ihres Anspruchs nur im Wege der Feststellungsklage habe abwenden können.
Der Beförderungsanspruch sei auch nicht untergegangen. Das OLG verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16.01.2025, C 516/23), wonach die Annullierung eines Fluges wegen der Corona-Pandemie die Fluggastrechte aus Artikel 8 Fluggastrechte-Verordnung nicht berühre. Der Fluggastrechte-Verordnung sei auch nicht zu entnehmen, dass der Anspruch auf spätere Beförderung zeitlich begrenzt werden sollte. Daher reiche – wie vom LG zutreffend angenommen – die Klageerhebung vor Eintritt der Verjährung aus.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2026, I-18 U 153/24