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10.03.2026

Behauptete Schäden nach Corona-Impfung: Teilerfolg für Geimpfte

Eine Frau lässt sich mit dem Wirkstoff von AstraZeneca Vaxzevria gegen Corona impfen. Kurz darauf stellen sich bei ihr mehrere Gesundheitsbeeinträchtigungen ein; unter anderem verliert sie ihr Gehör auf einem Ohr. Das führt sie auf die Impfung zurück und macht gegen das Pharmaunternehmen Auskunftsansprüche geltend; außerdem verlangt sie Schadensersatz – in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Jetzt aber hat sie einen Teilerfolg erzielt: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an den arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruch überspannt hat. Auch ein Schadensersatzanspruch sei möglich. Das Oberlandesgericht (OLG) muss nun noch einmal in die Prüfung einsteigen.

Die Geimpfte hatte dem Pharmaunternehmen vorgeworfen, der Impfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen. Zudem hätten die Produktinformationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Sie begehrt von AstraZeneca Auskunft über die Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Vaxzevria von Bedeutung sein könnten. Auch nimmt sie das Unternehmen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Landgericht und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Geimpften hatte Erfolg. Das Berufungsgericht sei von zu engen Voraussetzungen für das Bestehen eines arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruchs ausgegangen, so der BGH. Nach § 84a Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) müsse, wer Auskunft begehrt, Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssten die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen.

Plausibilität setze in diesem Zusammenhang nicht, wie das Berufungsgericht angenommen habe, voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Sie könne auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die Feststellung der Indiztatsachen und die darauf aufbauende Plausibilitätsprüfung durch das Berufungsgericht beruhten zudem auf Verfahrensfehlern. Im Übrigen, so der BGH, sei der Auskunftsanspruch nach § 84a Absatz 1 AMG nicht auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen und Erkenntnisse beschränkt, die sich auf das beim jeweiligen Anspruchsteller individuell vorhandene Krankheitsbild beziehen.

Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs durch das Berufungsgericht schlägt laut BGH auch auf seine Beurteilung der geltend gemachten Haftungsansprüche durch. Es sei nicht auszuschließen, dass die Geimpfte im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2026, VI ZR 335/24