10.03.2026
Ein Pony muss eingeschläfert werden. Nachdem es die tödliche Spritze erhalten hat, fällt es um und landet auf der Tierärztin, die sich noch eben ihm befindet. Die Halterin des Tieres haftet hier nicht – wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klarstellt, hat sich keine typische Tiergefahr verwirklicht. Der Sturz des Ponys sei der Schwerkraft geschuldet; das sterbende Tier habe ihn nicht mehr steuern können.
Nachdem dem mit Koliken in eine Tierklinik eingelieferten Pony nicht mehr geholfen werden konnte, sollte es eingeschläfert werden. Die behandelnde Ärztin verpasste dem Tier auf seiner linken Seite die tödliche Injektion. Das Pony senkte während des Sterbeprozesses plötzlich seinen Kopf und fiel nach links gegen die Tierärztin. Diese wurde zu Boden gerissen und das circa 250 Kilogramm schwere Pony landete auf ihrem rechten Bein. Die Ärztin konnte das Bein danach über mehrere Monate hinweg nicht belasten. Sie begehrt deshalb von der Eigentümerin des Ponys ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro.
Doch das bekommt sie nicht. Das Landgericht (LG) wies die Klage ab. Auch das OLG sieht keine Aussicht auf Erfolg, worauf es die Ärztin hinwies. Der Anspruch könnte allenfalls auf die so genannte Tierhalterhaftung gestützt werden. Voraussetzung dafür wäre, dass sich eine "typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres" realisiert habe. Erforderlich sei eine "tierische Eigenwilligkeit".
Hier habe sich keine spezifische Tiergefahr verwirklicht, so das OLG. Das Tier sei während des Sterbeprozesses umgefallen. Es habe nicht mehr aufrecht stehen können, weil es hierzu keine Kraft mehr gehabt habe und der Tod eingetreten sei. Damit habe nur noch die Schwerkraft auf die Körpermasse gewirkt, nicht aber ein der tierischen Natur entsprechendes Verhalten. Zu Recht habe das LG ausgeführt, dass dem Tier keine Freiheit geblieben sei, eine andere als die schadenstiftende Bewegung auszuführen. Es habe die Bewegung nicht mehr steuern können.
Nach diesem Hinweis durch das OLG hat die Ärztin ihre Berufung zurückgenommen. Das klageabweisende landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 29.01.2026, 3 U 127/25