10.03.2026
Wer verkehrsbehindernd parkt, trägt eine Mitschuld daran, wenn sein Auto beim Rangieren eines anderen Pkw angefahren und beschädigt wird. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Eine Frau parkte ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads. Ihr Auto wurde dabei durch eine andere Frau beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden von rund 6.250 Euro entstand.
Die Versicherung der Beklagten zahlte der Klägerin rund 4.120 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin meint, sie habe ordnungsgemäß geparkt, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie klagte auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.
Das AG München gab der Klage teilweise statt, erkannte jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 Prozent. Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermögliche einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße] zu kommen.
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist, so das AG. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Der Grünstreifen ende etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.
Soweit die Klägerin meine, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, müsse sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte laut Gericht dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, dass eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr sei vieles üblich, was mit der Straßenverkehrsordnung nicht vereinbar sei.
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Darin sieht das AG München einen groben Fahrfehler. Die Klägerin habe aber durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 Prozent erschien dem AG München unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.
Amtsgericht München, Urteil vom 12.02.2026, 344 C 8946/25, nicht rechtskräftig