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17.03.2026

Wellnessmassagen: Dürfen auch sonn- und feiertags stattfinden

Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um Wellnessmassagen vorzunehmen. Wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden hat, steht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dem nicht entgegen.

Nach diesem Gesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Nur ausnahmsweise, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen sie unter anderem in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen beschäftigt werden (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 ArbZG).

Die Antragstellerin bietet in Berlin in mehreren Studios Wellnessmassagen an, die sie durch ihre Angestellten vornehmen lässt. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit untersagte ihr sofort vollziehbar die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Berliner Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen. Der Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Er gelte nur für die aktive eigene Betätigung der Nutzer. Die Kunden der Antragstellerin überließen sich dagegen passiv einer Dienstleistung. Zudem werde das Angebot nur von wenigen Kunden wahrgenommen und sei besonders personalintensiv.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Das VG Berlin hält die Untersagung bei summarischer Prüfung für rechtswidrig, weil sich die Antragstellerin auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand berufen könne. Nicht-medizinische Massagestudios seien ebenfalls als Erholungseinrichtungen anzusehen und daher privilegiert. Das folge sowohl aus dem Wortlaut als aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung. Massagen dienten der Steigerung des Wohlbefindens. Eine Beschränkung mit Blick auf die Größe des Nutzerkreises lasse sich dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie ein bestimmter Personalschlüssel.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13.03.2026, VG 4 L 508/25, nicht rechtskräftig