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17.03.2026

Von Zentralregulierer ausgestellte Rechnungen: Können dem Kunden zuzurechnen sein

Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision "im Namen und für Rechnung" des Kunden abrechnet, sind dem Kunden zuzurechnen. Folge ist laut Finanzgericht (FG) Münster, dass § 14c Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) Anwendung findet.

Geklagt hatte die Kommanditistin einer (GmbH & Co.) KG. Diese organisierte als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Großhändlern (so genannten Anschlusshäusern), zu denen auch die Klägerin gehörte.

Die Anschlusshäuser kauften Waren direkt bei den Lieferanten ein, wobei die KG organisatorische Aufgaben übernahm, insbesondere die Übernahme des so genannten Delkredere-Risikos. Dabei handelt es sich um das Risiko, dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten gegenüber einem Lieferanten nicht bezahlt. Für die Übernahme dieses Risikos zahlten die Lieferanten an die KG Delkredereprovisionen, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete.

Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über die Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, wobei ausdrücklich angegeben wurde, dass sie "im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser" erstellt wurden.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Absatz 2 UStG schulde und setzte diese Steuern entsprechend fest. Durch die Rechnungen sei nach außen hin der Eindruck entstanden sei, dass die Anschlusshäuser die Leistungen erbracht hätten. 

Die Klägerin meint, dass ihr der in den Rechnungen der KG über Delkredereleistungen enthaltene Umsatzsteuerausweis nicht zugerechnet werden könne. Die KG habe auch keine Vollmacht besessen, Rechnungen im Namen der Klägerin auszustellen. Darüber hinaus machte sie geltend, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens bestanden habe, weil die Lieferanten keinen unberechtigten Vorsteuerabzug vorgenommen hätten.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin schulde die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Absatz 2 UStG, da sie über Leistungen (Übernahme des Delkredere-Risikos) abgerechnet habe, die sie selbst nicht erbracht habe. 

Da die Rechnungen von der KG ausdrücklich "im Namen und für Rechnung" der jeweiligen Anschlusshäuser ausgestellt wurden, seien sie nach einem objektiven Maßstab dahingehend auszulegen, dass die Anschlusshäuser rechtlich als Rechnungsaussteller anzusehen seien. Auf einen etwaigen entgegenstehenden Willen der KG komme es nicht an.

Die Rechnungen seien der Klägerin auch zuzurechnen. Selbst wenn sie die KG nicht ausdrücklich bevollmächtigt habe, habe zumindest eine so genannte Anscheinsvollmacht vorgelegen. Dies setze voraus, dass ein Vertreter wiederholt für einen anderen auftritt und dieser dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Vorliegend habe die Klägerin erkennen können, dass die KG Dokumente in ihrem Namen ausstellte und damit einen Rechtsschein begründet. Sie habe der KG eine zentrale Stellung in der Organisation der Geschäftsbeziehungen eingeräumt und hätte sich daher über deren konkrete Vertragsbeziehungen und Abrechnungsmodalitäten informieren müssen.

Das FG hat weiter ausgeführt, dass § 14c UStG dem Schutz des Steueraufkommens diene. Durch einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis könne die Gefahr entstehen, dass Rechnungsempfänger Vorsteuer geltend machen, obwohl keine steuerpflichtige Leistung vorliegt. Im Streitfall habe eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Daher bleibe die Steuerschuld bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung vorgenommen werde.

Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 5/26 anhängig. 

Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.11.2025, 5 K 90/21 U, nicht rechtskräftig