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24.03.2026

Auto-Cross-Rennen: Verkehrssicherungspflichten an Häufigkeit und Intensität der Gefährdungen zu messen

Bei einem Auto-Cross-Rennen löst sich das Rad eines Fahrzeugs. Es landet auf einer Zuschauerin. Die Verletzte macht den Veranstalter des Rennens verantwortlich; er habe die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen. Doch dieser haftet nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück nicht.

Zwar, so das Gericht, träfen den Veranstalter des Auto-Cross-Rennens Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern und Teilnehmern der Veranstaltung. Es habe hier aber nicht feststellen können, dass der Veranstalter eine solche Pflicht verletzt habe.

Der Träger einer Verkehrssicherungspflicht habe diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und zumutbar seien, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Hierzu sei darauf abzustellen, welche Maßnahmen ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrssicherungspflicht für notwendig und ausreichend erachtet. Mithin könnten keine Maßnahmen gefordert werden, die jeden Unfall ausschließen würden, hebt das LG hervor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeute das für den betroffenen Veranstalter, dass die Maßnahmen, die er zu ergreifen habe, sich nach den konkreten Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und der Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenen Gefährdung, bestimmen.

Allein der Umstand, dass behördliche Auflagen erfüllt worden seien, könne den Veranstalter des Rennens nicht von einer eigenständigen Prüfung der potenziellen Gefährdungen entbinden, heißt es in dem Urteil weiter. Jedoch sei der Schadensablauf hier sehr ungewöhnlich gewesen. Das Rad des Fahrzeuges habe sich auf gerader Strecke gelöst, sei zunächst über den 2,5 Meter hohen Zaun geflogen, auf das Dach eines Pavillons geprallt und dann gegen den Oberschenkel der Zuschauerin geschlagen.

Ferner konnte das LG nicht feststellen, dass es in der Vergangenheit bei diesem Streckenabschnitt dazu gekommen sei, dass sich Räder oder andere Fahrzeugteile von den Fahrzeugen gelöst hätten und über den Absperrzaun in den Zuschauerbereich geflogen wären. Dass dieses Geschehen für den Veranstalter vorhersehbar gewesen wäre, sei daher nicht ersichtlich. Er habe zwar mit Fahrzeugkollisionen auf dem gesamten Gelände zu rechnen. Dass auch in diesem Fall die bestehenden Sicherungsvorkehrungen nicht ausgereicht hätten, sei allerdings nicht zu erkennen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann beim Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 16.03.2026, 1 O 2326/25, nicht rechtskräftig