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20.04.2026

Ehemaliger Minister: Beratertätigkeit für Wirtschaftskanzlei bleibt untersagt

Die Tätigkeit als Berater für eine Wirtschaftskanzlei bleibt dem ehemaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg während der bis Dezember 2026 reichenden Karenzzeit untersagt. Das folgt aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg.

Nach dem Brandenburgischen Ministergesetz kann die Landesregierung die Erwerbstätigkeit ehemaliger Mitglieder der Landesregierung für die Karenzzeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Hiervon hatte die Landesregierung mit einer sofort vollziehbaren Verfügung vom 04.09.2025 gegenüber dem vormaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie Gebrauch gemacht. Dessen Eilantrag hatte beim Verwaltungsgericht Potsdam keinen Erfolg.

Das OVG wies auch die Beschwerde des ehemaligen Ministers zurück. Die Entscheidung der Landesregierung, dem ehemaligen Minister die Erwerbstätigkeit in Form der Übernahme einer Beratertätigkeit für eine Wirtschaftskanzlei während einer Karenzzeit wegen der Besorgnis von Interessenskonflikten zu untersagen, sei nach der Prüfung im Eilverfahren rechtmäßig. Es genüge der begründete Anschein, dass durch die Erwerbstätigkeit des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung Zweifel an der Integrität der Regierung entstehen könnten. Dies sei hier bei der beabsichtigten Beschäftigung für eine Wirtschaftskanzlei der Fall.

Der ehemalige Minister sei während seiner Amtszeit im erheblichen Maße an der Ansiedlung einer Produktionsstätte eines Autoherstellers im Land Brandenburg beteiligt und Mitglied der dafür eingerichteten "Task Force" des Landes gewesen. Die Kanzlei, für die er nun tätig werden wolle, habe das Land während seiner Amtszeit beim Verkauf eines Grundstückes für die Produktionsstätte des Autoherstellers und bei der Zulassung eines vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage beraten und sei daher bereits bei seiner Amtsausübung von erheblicher Bedeutung gewesen.

Nach Auffassung des OVG hat der ehemalige Minister einen nicht unerheblichen vermittelnden Einfluss auf die Mandatierung der Kanzlei durch einen Landesbetrieb genommen. Inzwischen sei die Wirtschaftskanzlei für diesen Autohersteller tätig und stehe für die Vertretung des Landes nicht mehr zur Verfügung. Diese Umstände wären geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung zu beeinträchtigen, wenn die Tätigkeit alsbald nach dem Ausscheiden aus dem Ministeramt aufgenommen würde.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2026, OVG 4 S 1/26, unanfechtbar.