Zurück

24.04.2026

Putenmastbetrieb: Unstrukturierte Ställe ohne erhöhte Ruhestellen verstoßen gegen Tierschutzgesetz

5.000 Putenhähne in zwei größtenteils unstrukturierten Ställen und weitgehend ohne erhöhte Ruhestellen – für das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das mit dem Tierschutzgesetz nicht zu vereinbaren. Die Tierschutzbehörde müsse einschreiten. Ein Verbot der Putenhaltung müsse sie aber nicht aussprechen. Damit war die Klage eines Tierschutzvereins teilweise erfolgreich.

In einem Mastbetrieb hält die Betreiberin Putenhähne in Herden mit über 5.000 Tieren je Mastdurchgang in zwei Ställen, die nicht weiter unterteilt und – abgesehen von den Futter- und Tränkeinrichtungen – nicht strukturiert sind. Außer auf vier Strohballen haben die Tiere keine Möglichkeit, eine erhöhte Ruhe- und Schlafposition einzunehmen. Doch die Tierschutzbehörde lehnte es ab einzuschreiten. Ein Tierschutzverein klagte – und bekam letztlich teilweise recht.

Zumindest müsse die Behörde den Antrag des Vereins auf Einschreiten neu bescheiden – und dabei die Ansicht des Gerichts beachten, entschied schon der Verwaltungsgerichtshof (VGH). Denn: Die Haltung der Puten entspreche nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Die Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten wögen so schwer, dass sich wirtschaftliche Interessen der Betriebsinhaberin dagegen nicht durchsetzen könnten. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, liege indes im Ermessen der Behörde. Einen Anspruch auf Untersagung der Putenhaltung habe der Tierschutzverein nicht.

Das BVerwG bestätigte das Urteil des VGH. Dieser habe zu Recht angenommen, dass das von der Beigeladenen praktizierte Haltungssystem gegen das Gebot des § 2 Nr. 1 TierSchG verstößt, Puten ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen. Des Weiteren habe er zu Recht angenommen, dass der Begriff "angemessen" eine Unterbringung meint, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen des Tierschutzes und den rechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter schafft. Danach sei das Ruhe- und Sozialverhalten der Mastputen in dem Betrieb unangemessen beeinträchtigt. Die festgestellten Beeinträchtigungen wiegen laut BVerwG schwer. Der Mastbetrieb könne durch zumutbare Maßnahmen sein Haltungssystem verändern und dadurch den Bedürfnissen der Puten besser entsprechen. Die Behörde müsse prüfen, welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.03.2026, BVerwG 3 C 2.25