18.05.2026
Das Verbot des Islamischen Kulturvereins Nuralislam mit Sitz in Dortmund ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, das für Vereinsverbotsverfahren erstinstanzlich zuständig ist, entschieden. Die Klage des Vereins auf Aufhebung der Verbotsverfügung des nordrhein-westfälischen Innenministeriums war damit erfolglos.
Das Vereinsverbot sei deswegen rechtmäßig, weil Nuralislam sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Er habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung Gewalt gegenüber "Andersgläubigen" und "Abtrünnigen" aktiv propagiert und in das Verhältnis von Völkern hineingetragen sowie islamistische Inhalte verbreitet, die geeignet sind, Muslime bis hin zur Gewaltbereitschaft zu radikalisieren. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau verschiedener Indizien.
So habe der Nuralislam-Vorsitzende gegen Andersgläubige gehetzt und zu Gewalt aufgerufen. Den bewaffneten Jihad habe er als individuelle Pflicht eines jeden Muslims propagiert. Bei einem weiteren Funktionär des Vereins seien bei einer Durchsuchung Bilder bewaffneter IS-Kämpfer und islamistisches Liedgut aufgefunden worden. Darüber hinaus bestehe eine ideologische und personelle Nähe zwischen Nuralislam und salafistischen Predigern beziehungsweise Personen, die wegen Unterstützung des IS verurteilt worden sind. So habe der Verein etwa Beziehungen zum Netzwerk um Abu Walaa unterhalten, das Kämpfer für den IS rekrutiert hat, sowie salafistische Prediger als Redner in die Moschee des Vereins eingeladen und als Koranlehrer eingesetzt.
Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann der Verein Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2026, 5 D 82/22, nicht rechtskräftig