27.05.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Betriebsstätte bei Selbstständigen bestätigt – laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mit spürbaren steuerlichen Folgen für Freiberufler und Unternehmer. Entscheidend ist danach weiterhin, ob ein Steuerzahler eine ortsfeste betriebliche Einrichtung dauerhaft und regelmäßig zur Ausübung seiner Tätigkeit nutzt.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Fahrten eines Selbstständigen zu einem externen Büro als Reisekosten oder lediglich mit der Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Laut BdSt stellte der BFH klar: Eine Betriebsstätte liege bereits dann vor, wenn der Tätigkeitsort fortdauernd und immer wieder aufgesucht wird, um dort Leistungen gegenüber Kunden zu erbringen. Damit hätten die Richter eine Übertragung der strengeren Regeln zur "ersten Tätigkeitsstätte" bei Arbeitnehmern auf Selbstständige abgelehnt.
Nach Einschätzung des Steuerzahlerbundes könnte das Urteil für viele Freiberufler teuer werden. Wer dauerhaft ein externes Büro, einen festen Co-Working-Platz oder Praxisräume nutzt, müsse Fahrten dorthin regelmäßig als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte behandeln. Die Folge sei, dass statt voller Reisekosten meist nur die Entfernungspauschale gilt. Besonders bei Firmenwagen könne dies zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen führen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 22.05.2026 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.02.2026, III R 18/25